Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.337
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anweisung dabei hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt, Erholung und Lebensraum des Waldes in verschiedene Aspekte aufgeteilt. Neben der Hoheitsverwaltung
betrifft dies auch die Privatwirtschaftsverwaltung.
In der Tiroler Waldordnung werden im § 10 Abs. 1 die Gemeinden ermächtigt, eine
jährliche Umlage auf die Waldeigentümer aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben, die zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher dient. Ergänzend fügt die Kontrollabteilung an, dass bei der
Berechnung der Umlage in der Tiroler Waldordnung 2005 auch eine Gewichtung
hinsichtlich der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des jeweiligen Waldes Berücksichtigung
findet.
Die Recherchen der Kontrollabteilung brachten das Ergebnis, dass bereits im Jahr
1968 (Zl. MD 3892/1968) eine Diskussion innerhalb der Stadtverwaltung geführt
wurde und die Überwälzung der Kosten für die Waldaufseher auf die privaten Waldeigentümer thematisiert worden ist. Schlussendlich wurde eine derartige Weiterverrechnung der Personalkosten seitens der Stadt Innsbruck nicht beschlossen.
Aufgrund des zeitlichen Abstandes der seinerzeitigen Untersuchung empfahl die
Kontrollabteilung zu evaluieren, inwieweit eine teilweise Personalkostenüberwälzung der städtischen Gemeindewaldaufseher auf die Waldeigentümer in Form einer
Umlage gem. § 10 Abs. 1 Tiroler Waldordnung 2005 sinnvoll und zweckmäßig erscheint bzw. verwaltungsökonomisch durchführbar ist.
Das Amt für Land- und Forstwirtschaft kommunizierte in der Stellungnahme des Anhörungsverfahrens, dass es eine Berechnung vornehmen und diese der neuen
Stadtregierung für eine politische Neubewertung vorlegen werde.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2018 wurde seitens des Amtes Land und
Forstwirtschaft eine Berechnung der thematisierten Umlage übermittelt, wobei auch
auf die Novellierung der Tiroler Waldordnung hingewiesen wurde. Das vom Amt
berechnete Ergebnis der Umlage liegt – auf Basis der Personalkosten des Jahres
2018 – bei ca. € 30.000,00. Bei einer Befreiung von Waldeigentümern mit einer Umlage von weniger als € 5,00 errechnete das Amt für Land und Forstwirtschaft ein
Gesamtergebnis von ca. € 28.000,00.
Eine Behandlung in den städtischen Gremien konnte laut dem Amt für Land und
Forstwirtschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen werden, zumal auch
die (neuen) Förderrichtlinien des Landes Tirol (inkl. Zuschuss zu den Waldaufsichtskosten) zum Zeitpunkt der Follow up – Einschau 2018 noch nicht vollständig ausgearbeitet vorlagen.
Mit der diesjährigen Follow up – Einschau wurde wiederum eine Stellungnahme des
seinerzeit geprüften Amtes übermittelt. Aus diesem Schriftstück war zu entnehmen,
dass mit 01.06.2019 die oben erwähnte Richtlinie des Landes in Kraft getreten ist.
Laut der übermittelten Stellungnahme wurde mit dem Amt für Gemeindeabgaben
vereinbart, dass nach eventueller politischer Beschlussfassung die Vorschreibung
vom Amt für Gemeindeabgaben vorgenommen werden kann. Die Empfehlung hinsichtlich einer Evaluierung bzw. Durchführbarkeit wurde daher umgesetzt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
Zl. KA-00426/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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