Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf

- S.336

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In diesem Zusammenhang wies die Kontrollabteilung nochmals ausdrücklich darauf
hin und verweist auf ihre obigen Ausführungen, dass im aktuellen Pachtvertrag u.a.
festgelegt wurde, dass neben dem Pachtzins auch noch ein 5 %iger Zuschlag für
den vom Amt für Land- und Forstwirtschaft ausgeübten Jagdschutz und die Jagdleitung sowie ein Pauschalpreis für die drei Jagdhütten jährlich zu bezahlen ist.
Aufgrund der aufgezeigten Beanstandung empfahl die Kontrollabteilung, die jeweilige(n) Vorschreibung(en) des Pachtzinses für die Eigenjagd Höttinger Alpe in Übereinstimmung mit den betreffenden Vertragsregelungen zu prüfen, und eine allfällige
(ex tunc) Anpassung vorzunehmen. Außerdem mahnte die Kontrollabteilung mehr
Sorgfalt im Hinblick auf die Einhaltung vertraglicher Vereinbarungen ein.
In ihrer Stellungnahme kündigte das Amt für Land- und Forstwirtschaft an, dass eine
Überarbeitung des derzeitigen Pachtvertrages betreffend Pachtzinshöhe in Absprache mit dem Referat für Liegenschaftsangelegenheiten der MA I erfolgen werde.
An der obigen Stellungnahme hat sich gemäß Fachdienststelle im Zuge der Follow
up – Einschau 2018 nichts Wesentliches geändert. Dem Referat für Liegenschaftsangelegenheiten der MA I wurde der vom Amt für Land- und Forstwirtschaft überarbeitete Pachtvertrag zur rechtlichen Prüfung zugewiesen.
In Beantwortung der aktuellen Follow up – Einschau 2019 teilte das Amt für Wald
und Natur neuerlich mit, dass das Referat für Liegenschaftsangelegenheiten der
MA I für die Durchführung einer rechtlichen Anpassung und Abänderung des bestehenden Jagdpachtvertrages zuständig sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Gemäß § 1 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung hat der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden. Dies dient der behördlichen Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter. Bei der Größe eines Waldbetreuungsgebietes ist dabei anzustreben, dass darin die vorgegebenen Aufgaben
von einem hauptberuflich tätigen Forstaufsichtsorgan (bzw. Gemeindewaldaufseher
nach § 3 Tiroler Waldordnung) besorgt werden können.
Mit der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. April 2011 über die Bildung
von Waldbetreuungsbieten ist der Bezirk Innsbruck Stadt in drei Waldbetreuungsgebiete aufgeteilt worden.
Entsprechend § 5 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005 ist für jedes dieser Gebiete
von der Stadt Innsbruck eine geeignete Person als Gemeindewaldaufseher mittels
Bescheid bestellt worden. Diese drei Mitarbeiter waren innerhalb des Amtes Landund Forstwirtschaft dem Referat Bezirksforstinspektion zugeordnet.
In Bezug auf die zum Zeitpunkt der Einschau geltende Verordnung des Landeshauptmannes über die Dienstanweisung für die Gemeindewaldaufseher vom
12. April 2011 ist der Bürgermeister der Anstellungsgemeinde als dienstrechtlicher
und der Leiter der Bezirksforstinspektion (bzw. der beauftragte Förster) als Fachvorgesetzter festgehalten. Der Aufgabenbereich der Waldaufseher wird in der Dienst-

Zl. KA-00426/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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