Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.469
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Magistratsdirektor, die Abteilungsleitungen, deren Stellvertretungen und die
zur Unterfertigung von Geschäftsstücken jeweils ermächtigten Bediensteten
berechtigt.
Frage 2:
Welche Zuständigkeiten umfasst die jeweilige Vertretungsbefugnis der berufenen
Organwalter?
Antwort:
Die Vertretungsbefugnis umfasst jene Zuständigkeiten, die im Stadtrecht der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR), in der MGO oder in der jeweiligen
Ermächtigung vorgesehen ist.
Frage 3:
Aufgrund welcher Beweggründe/sachlicher Umstände erfolgte die jeweilige Erteilung der Vertretungsbefugnis?
Antwort:
Der Bürgermeister, der Magistratsdirektor und die Abteilungsleitungen entscheiden im eigenen Ermessen, welche Bediensteten des Stadtmagistrats
zur Vertretung und Unterfertigung von Schriftstücken im jeweiligen Sachbereich befugt sind.
Frage 4:
Werden - entgegen dem Wortlaut des Stadtrechts - mit der Erteilung der Vertretungsbefugnis auch weitere Befugnisse, die über das Recht zur rechtsverbindlichen Unterfertigung von Urkunden/ Geschäftsstücken hinausgehen, erteilt? Falls
ja, warum und auf welcher rechtlichen Grundlage?
Antwort:
nein
Frage 5:
Die derzeitige Geschäftseinteilung des Stadtmagistrats sieht eine Magistratsabteilung 1 "Allgemeine Verwaltungsdienste" vor, der wiederum ein Amt "Personalwesen", bestehend aus den Referaten "Besoldung" und "Personalwesen" zugeordnet
ist. Nehmen an der Vollziehung der dem Amt Personalwesen sachlich zugeordneten Angelegenheiten auch andere Personen teil, welche nicht diesem Amt als
städtische MitarbeiterInnen zugewiesen sind? Falls ja, welche Personen sind dies,
in welchen Angelegenheiten wirken sie mit, sowie aus welchen sachlichen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt diese Mitwirkung?
Antwort:
Der Bürgermeister ist oberster Personalchef und ressortverantwortlich für
das Amt für Personalwesen. Er entscheidet im eigenen Ermessen, ob und
welche Bediensteten des Stadtmagistrats er bei der Ausübung seiner Zuständigkeit je nach Einzelfall mit einbezieht.
Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung
Freundliche Grüße
Mag.a Susanne Plankensteiner
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