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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf

- S.57

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54.

MagIbk/30974/SP-BB-VI/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. VI-B1, Vill, Bereich Dorfstraße 1 (als Änderung der Bebauungspläne Nr. IG-B2 und
Nr. IG-B2/2), gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2016

der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft

Schriftlicher Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.03.2020:

56.

MagIbk/29772/SP-BB-PR/1

Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. VI-B1, Vill, Bereich Dorfstraße 1
(als Änderung der Bebauungspläne
Nr. IG-B2 und Nr. IG-B2/2), gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.

Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. PR-F22, Pradl, Bereich
Amraser Straße 29, 31 und 33 und
Pradler Straße 78 (als Änderung
des Flächenwidmungsplanes
Nr. PR-F9), gemäß § 36 sowie §
116 TROG 2016, 2. Entwurf

Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

Durch Umlaufbeschluss: Während der gesetzlichen Frist sind drei Stellungnahmen
eingegangen, eine davon mit 4 Unterschriften. Die Stellungnahmen beinhalten das
gleiche Anliegen und beziehen sich auf die
Festlegung der Teilbereiche der Sonderfläche für Widmung mit Teilfestlegungen, welche nicht dem Projekt entspricht.

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.

Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurden
die Teilbereiche der Sonderfläche falsch
ausgewiesen. Es ergibt sich die Notwendigkeit eines zweiten Entwurfes. Damit wird
auch den Einsprüchen Rechnung getragen

55.

MagIbk/31869/SP-BB-HA/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HA-B39, Höttinger Au, Bereich
Dr.-Stumpf-Straße 2 (als Änderung des Bebauungsplans
Nr. 51/ci), gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2016

Schriftlicher Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
16.04.2020:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. HA-B39, Höttinger Au, Bereich
Dr.-Stumpf-Straße 2 (als Änderung des Bebauungsplans Nr. 51/ci), gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
GR-Sitzung 30.04.2020

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Schriftlicher Mehrheitsbeschluss (gegen
ALI, 1 Stimme):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
16.04.2020:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. PR-F22, Pradl, Bereich
Amraser Straße 29, 31 und 33 und Pradler
Straße 78 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. PR-F9), gemäß § 36 sowie § 116 TROG 2016, 2. Entwurf, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 TROG 2016
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer