Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.571
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Bestellung, die Enthebung oder die Versetzung des Magistratsdirektors, der
Abteilungsleiter (Direktoren) und der Amtsvorstä nde" Kompetenz des Stadtsenats als
Kollegialorgan ist. Eine Vorselektion von Bewerbungen durch den Bürgermeister,
Mitarbeiter des Stadtmagistrats oder gar externe Personalberater ist dabei nicht
vorgesehen.
Dem Stadtsenat als berufenem Organ für die Bestellung bestimmter
Führungspositionen im Stadtmagistrat sind daher alle eingelangten Bewerbungen für
eine solche Stelle und dabei jeweils alle Informationen vorzulegen, die er benötigt,
um die entsprechende Dienstpostenbesetzung objektiv und nach sachlichen Kriterien
vornehmen zu können. Eine Vorenthaltung von Informationen unter dem Deckmantel
des Datenschutzes widerspricht hier ganz eindeutig der landesgesetzlichen
Bestimmung, welche die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung
durch den Stadtsenat i.S. von Art . 6 Abs. 1 lit. a und e DSGVO schafft. Sollten also
dem Stadtsenat weiterhin Bewerbungsdaten von Stellenwerbern für die in § 28 Abs.
2 lit. a angeführten Funktionen vorenthalten werden, ist mit aufsichts- und
strafrechtlichen Schritten zu rechnen.
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