Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 03-Protokoll_19.03.2015_gsw.pdf
- S.136
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der Kontrollabteilung bedingen, dass die bisher über die Investitionsfinanzierung erfassten Instandhaltungsaufwendungen nicht mittels Investitionszuschüssen bedeckt, sondern durch die Gesellschafter im
Rahmen der Verlustabdeckung finanziert werden. Durch diese Vorgehensweise würde sich naturgemäß der jährliche Fehlbetrag um das
Ausmaß der diesbezüglichen Instandhaltungsaufwendungen erhöhen,
nachdem die ertragswirksame Gegenbuchung (Auflösung Investitionszuschüsse) unterbleiben müsste.
Eine derartige buchhalterische Abwicklung würde nach Einschätzung
der Kontrollabteilung auch zu einer transparenteren Darstellung des
Jahresfehlbetrages insofern beitragen, als Instandhaltungskosten laufende Aufwendungen darstellen und somit das Jahresergebnis (den
Jahresfehlbetrag) belasten. Durch die aufgezeigte bisherige buchhalterische Vorgehensweise wird die „Ertragskraft“ der OSVI im beschriebenen Punkt aus Sicht der Kontrollabteilung besser dargestellt, als dies
der Fall ist.
Die Kontrollabteilung empfahl der OSVI, die bisher erfolgte (buchhalterische) Abwicklung von Teilen der Instandhaltungsaufwendungen im
Rahmen der Investitionsfinanzierung (Investitionszuschüsse) zu überdenken. Als transparentere Finanzierungs- und Buchungsvariante würde sich die Erfassung als Sofortaufwand ohne ertragswirksame Gegenbuchung und damit verbunden die Finanzierung über die Verlustabdeckung anbieten. Dies hätte zumindest noch für das Jahr 2015 den
zusätzlichen Vorteil, dass dieser betragliche Instandhaltungsteil gesellschaftsteuerfrei gestellt werden könnte.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme informierte der Geschäftsführer darüber, dass der OSVI am 11.02.2015 die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur Beschwerde über die Gesellschaftsteuer des
Jahres 2012 zugestellt worden wäre. Darin sei der vorgebrachten Argumentation und den Beschwerdegründen der OSVI weitgehend
gefolgt worden. Daraus würde sich nicht nur für das Jahr 2012 eine
Steuergutschrift für die OSVI ergeben, sondern sei darüber hinaus
auch noch mit entsprechenden Rückzahlungen für die Jahre 2007 bis
2011 in einem nicht unerheblichen Ausmaß zu rechnen. Für die Jahre
2013 und 2014 (sowie aller Voraussicht nach auch für das Jahr 2015)
wäre auf der Grundlage der BFG-Entscheidung keine Gesellschaftsteuerpflicht gegeben. Die Gutschrift für das Jahr 2012 in der Höhe von
€ 21.348,85 sei zwischenzeitlich bereits bei der OSVI eingelangt.
4.4 Betriebsführungsverträge der OSVI mit der Stadt Innsbruck
Allgemeines
Die OSVI hatte für den prüfungsrelevanten Zeitraum der Jahre 2012
bis 2013 zwei laufende Betriebsführungsverträge mit der Stadt Innsbruck abgeschlossen. Einer dieser Verträge betrifft die Betriebsführung
des ehemaligen „WUB-Areals“ und der andere regelte die Betriebsführung des Objektes Paschbergweg 3 – „Funsportzentrum Innsbruck“.
Die Führung des Betriebes im Funsportzentrum ist im Jahr 2014 eingestellt worden.
Der Betriebsführungsvertrag hinsichtlich des Funsportzentrums Innsbruck wurde zum Zweck der Organisation und Führung eines Sportbetriebes zwischen der Stadt Innsbruck und der OSVI am 25.11.2009
vom Geschäftsführer der OSVI unterfertigt.
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Vertragsverhältnis
Betriebsführung
Funsportzentrum –
Empfehlung
12143/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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