Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 03-Protokoll_19.03.2015_gsw.pdf
- S.144
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Verlängerungsprovision
Bei Durchsicht der Kontobewegungen war für die Kontrollabteilung weiters ersichtlich, dass der OSVI in den Jahren 2012, 2013 und 2014 von
der Bank A unter dem Titel „Verlängerungsprovision“ jeweils im August
ein Betrag in Höhe von € 150,00 angelastet worden ist. Nach Einschätzung der Kontrollabteilung wurden diese jährlichen Verlängerungsprovisionen für die Prolongation des bankintern jeweils auf ein Jahr befristeten Kontoüberziehungsrahmens in Höhe von € 150.000,00 in Ansatz
gebracht.
5.2 Konto bei Bank B
Aushaftung zum Jahres- Auf diesem Bankkonto stand per 31.12.2013 ein Kreditsaldo in Höhe
ende 2012 und 2013
von - € 559.340,42 (Vorjahr: - € 288.947,59) zu Buche.
Kreditrahmenvereinbarung –
Rahmenprovision
Auch bei diesem Konto ergab die Durchsicht der quartalsweise vom
Kreditinstitut durchgeführten Kontoabschlüsse, dass der OSVI vierteljährlich unter anderem eine von der jeweiligen Beanspruchung des
Überziehungsrahmens unabhängige Rahmenprovision in Höhe von
0,50 % p.a. (vom Kreditrahmen in Höhe von € 700.000,00) in Rechnung gestellt wurde. Wie im Falle des Kontos bei Bank A war auch der
Kreditrahmen bei der Bank B nicht schriftlich mittels eines separaten
Kreditvertrages dokumentiert. Im Wirtschaftsjahr 2013 wurde der OSVI
insgesamt eine Rahmenprovision in Höhe von € 3.500,00 (Vorjahr:
€ 3.375,00; begründet durch einen zeitweise höheren Kreditrahmen
und eine geringere Rahmenprovision) verrechnet.
Sollzinsen
Im Geschäftsjahr 2013 beinhalteten die Quartalsabschlüsse für Sollzinsen einen Betrag in Höhe von € 3.735,23 (Vorjahr: € 4.033,29). Im Zusammenhang mit dem der OSVI von der Bank B verrechneten Sollzinssatz erwähnte die Kontrollabteilung, dass dieser bzw. eine allfällige
dem Sollzinssatz zugrunde liegende Zinsbindung an einen Zinsindikator – wie im Fall des Kontos bei Bank A – mangels einer schriftlichen
Kreditvereinbarung nicht (im Vorhinein) festgeschrieben war. Zur Sollzinsverrechnung war auffällig, dass seit dem 3. Quartal des Jahres
2012 von der Bank ein Nominalzinssatz von 1,625 % p.a. verrechnet
wird.
Evidenzprovision
Auch im Fall des Kreditrahmens bei der Bank B wurde der OSVI – offensichtlich für die jeweilige Verlängerung des bislang mündlich vereinbarten Kreditrahmens – eine „Evidenzprovision“ von jährlich € 120,00
verrechnet.
Verwaltungskostenbeitrag
Außerdem stellte die Kontrollabteilung im Zuge der Verifizierung der
Quartalsabschlüsse fest, dass erstmals anlässlich des Abschlusses per
30.09.2014 von der Bank B ein „Verwaltungskostenbeitrag“ im Ausmaß
von 0,06 % p.a. (€ 71,17) zur Verrechnung gelangt ist.
Empfehlungen der
Kontrollabteilung im
Zusammenhang mit
den Bankkonten
Generell merkte die Kontrollabteilung abschließend an, dass die Höhe
der von den Banken verrechneten Abschlusspositionen (Sollzinsen,
Rahmenprovision, Verlängerungs- bzw. Evidenzprovision, Verwaltungskostenbeitrag) zwischen der OSVI und den Banken nicht in einem
separaten schriftlichen Kreditvertrag vereinbart worden ist. Die Mitteilung über deren Verrechnungshöhe erfolgt(e) im Wege des Kontoauszuges und wurde/wird von der OSVI so zur Kenntnis genommen.
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12143/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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