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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 03-Protokoll_19.03.2015_gsw.pdf

- S.170

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Für diese seinerzeit gegebene Zusage hat die OSVI Vorsorge in Form
der Dotierung einer Pensionsrückstellung getroffen. Zu diesem Zweck
wird jeweils ein auf versicherungsmathematischen Berechnungen
basierendes Pensionsrückstellungsgutachten eingeholt. Das zum Jahresende 2013 in der Bilanz ausgewiesene Deckungskapital betrug
€ 134,1 Tsd. Dem Gebot der Wertpapierdeckung im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (§ 14 Abs. 7 EStG 1988), welche sich zum Bilanzstichtag 2013 auf € 59,7 Tsd. belaufen hätte, ist die
OSVI nicht nachgekommen.
Wenngleich die in solchen Fällen im EStG 1988 (§ 14 Abs. 7 Z 2) vorgesehenen Sanktionen (Gewinnerhöhung um 30 % der Wertpapierunterdeckung) bei der OSVI nicht relevant sind, empfahl die Kontrollabteilung dennoch, für die Motive der Nichtbefolgung, bspw. aus finanziellen
Gründen, einen entsprechenden Organbeschluss einzuholen.
Laut Stellungnahme der Gesellschaft wird in dieser Angelegenheit ein
Organbeschluss eingeholt werden.

Beschluss des Kontrollausschusses vom 05.03.2015:
Beiliegender Bericht des Kontrollausschusses zu o.a. Bericht der
Kontrollabteilung wird dem Gemeinderat am 19.03.2015 zur Kenntnis gebracht.

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12143/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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