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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.117

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Die Kontrollabteilung empfahl der IIG KG, die von ihr aufgezeigten Berechnungsabweichungen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und allenfalls für künftige Rückstellungsberechnungen zu korrigieren. Auch hier berichtete die
IIG KG in ihrer Stellungnahme, dass die Anregung der Kontrollabteilung umgesetzt
worden sei, indem die aufgezeigten Berechnungsdiskrepanzen im Zuge der Jahresabschlussarbeiten für das Geschäftsjahr 2017 in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsprüfer richtig gestellt worden wären.
Im Zuge der nunmehrigen Follow up – Einschau 2018 wurde durch Vorlage der Detailberechnung der Jubiläumsgeldrückstellung per 31.12.2017 auch der Nachweis
über die Umsetzung der Empfehlung erbracht.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Bei der Verifizierung der Jahresabrechnung des Überschussvorab 2016 waren für
die Kontrollabteilung vier unter dem Titel „Dienstwohnungsvergütungen“ berücksichtigte Abzugspositionen im Gesamtausmaß von € 15.746,01 auffallend, welche den
an die Stadt zu überweisenden Gesamtbetrag in diesem Ausmaß verminderten.
Diese im Wege der Jahresabrechnung des Überschussvorab 2016 berücksichtigten
Dienstwohnungsvergütungen beinhalteten die monatlichen Mietzinsvorschreibungen (inkl. Betriebs- und Heizkosten) sowie die sich aus der Jahresabrechnung der
Betriebs- und Heizkosten ergebenden Ausgleichsbeträge und bezogen sich auf die
„Dienstwohnungen“ von drei Hausmeistern und einen Schulwart. Die drei betroffenen Hausmeister standen als zugewiesene städtische Bedienstete im Dienststand
der IIG KG. Der Schulwart war ursprünglich an die IIG KG dienstzugewiesen und
wurde – so wie alle zugewiesenen Schulwarte – mit Wirkung vom 01.01.2008 wieder
der Stadt Innsbruck zur Verfügung gestellt.
Ein in der Abrechnung des Überschussvorab für das Jahr 2016 berücksichtigter Abzugsbetrag betraf die monatlichen Vorschreibungen der IIG KG für die vom Hausmeister A bewohnte (Dienst-)Wohnung. Wie die Sichtung der maßgeblichen Vorschreibungen durch die Kontrollabteilung zeigte, wurden diese per 31.10.2016 infolge seines Umzugs eingestellt.
Von der Kontrollabteilung wurde moniert, dass bis zum Zeitpunkt des Umzuges (Oktober 2016) von der städtischen Besoldung bei der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung
der im Jahr 1997 als Dienstwohnungsvergütung festgelegte Betrag abgerechnet
worden ist. Eine Wertanpassung der Grundvergütung (als Bestandteil der gesamten
Dienstwohnungsvergütung) bzw. eine Abrechnung der Betriebskosten nach Maßgabe ihres tatsächlichen Anfalles gemäß Jahresabrechnung erfolgte nicht.
Obwohl die Verrechnung der Dienstwohnungsvergütung ab November 2016 infolge
des Umzuges des betroffenen Hausmeisters eingestellt worden ist, empfahl die
Kontrollabteilung dem Amt für Personalwesen, eine Anpassung und Nachverrechnung der Dienstwohnungsverfügung (im zulässigen Ausmaß) entsprechend der auf
den konkreten Fall anwendbaren maßgeblichen Rechtsvorschriften zu überprüfen
und gegebenenfalls vorzunehmen. Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren sagte das
Amt für Personalwesen zu, die von der Kontrollabteilung angeregte Überprüfung
vorzunehmen.

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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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