Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf
- S.19
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Zum Umsetzungsstand in dieser Sache befragt, berichtete die BFI anlässlich der
Follow up – Einschau 2014, dass der Aufwand erhoben worden sei und die Erhöhung der vorzuschreibenden Kosten für Leistungen der BFI sowie der Bau- und
Feuerpolizei mit dem Beschluss der neuen Tarifordnung im März 2015 umgesetzt
werden sollte. Darüber hinaus sei eine jährliche Anpassung vorgesehen.
Die Abfrage des Status quo während der Follow up – Einschau 2015 brachte das
Ergebnis, dass die neue Tarifordnung noch nicht beschlossen wurde. Ein Beschluss
der Tarifordnung sollte laut Auskunft der BFI bis Juli 2016 im Gemeinderat erfolgen.
Die Dienststelle wurde auch im Zuge der Follow up – Einschau 2016 seitens der
Kontrollabteilung hinsichtlich der Realisierung der Empfehlung angeschrieben. Die
Dienststelle erläuterte, dass im Rahmen der Novellierung der Tarifordnung noch
weitere Punkte aufgenommen bzw. überarbeitet werden sollten und diese Novellierung Mitte 2017 geplant war.
Zum weiteren Fortgang der Umsetzung befragt, antwortete die BFI im Rahmen der
Follow up – Einschau 2017, dass die Beschlussfassung der Novellierung für Mitte
2018 vorgesehen war.
Eine neuerliche Abfrage bei der Follow up – Einschau 2018 brachte das Ergebnis,
dass die für Mitte 2018 beabsichtigte Beschlussfassung der bereits fertiggestellten
Novellierung der Tarifordnung verschoben werden musste, da das Thema Vergütung für Brandsicherheitswachdienste durch die Personalvertretung aufgegriffen
wurde. Entsprechend dem Verhandlungsergebnis mit der Personalvertretung,
werde seitens der Berufsfeuerwehr Innsbruck eine Novellierung der Tarifordnung für
Mitte 2019 angestrebt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
Prüfung Teilbereiche Referat Friedhöfe
(Bericht vom 09.01.2015)
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Gemäß den Grundsätzen der Friedhofsordnung (GR-Beschluss vom 03.12.1998
i.d.F. vom 15.07.2010) wird das Benützungsrecht an einer Grabstätte über Antrag
durch bescheidmäßige Zuweisung erworben und in der Regel auf die Dauer der
jeweils einzuhaltenden Ruhefrist eingeräumt. Dieses impliziert u.a. den per Verordnung normierten Rechtsanspruch, in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Leichen oder Urnen verstorbener Ehegatten, Verwandter, Verschwägerter oder Lebensgefährten beisetzen zu lassen.
Im Zuge ihrer Prüfung stellte die Kontrollabteilung dabei fest, dass ein Bestattungsunternehmen mit einem Benützungsrecht für zwei Erdgräber ausgestattet worden
war, und regte an, die Ausübung des Benützungsrechtes einer juristischen Person
an einer Grabstätte (v.a. die Beziehung zwischen grabbenützungsberechtigter und
beizusetzender Person) einer rechtskonformen Regelung zuzuleiten.
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Des Weiteren konstatierte die Kontrollabteilung, dass die zum Prüfungszeitpunkt
gültige Friedhofsordnung an Samstagen sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Beisetzungen und Verabschiedungen vorsah. Da dem gegenüber die Aufzeichnungen der Friedhofsverwaltung zeigten, dass im Jahr 2013 an Samstagen
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Zl. KA-00193/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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