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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.41

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Im Rahmen des seinerzeitigen Anhörungsverfahrens teilte die MA II/Bezirks- und
Gemeindeverwaltung mit, dass die (empfohlene) Abklärung in Zusammenarbeit mit
der Magistratsabteilung IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung erfolgen werde.
Mit Schreiben vom 19.01.2018 hat die Leiterin des Amtes für Allgemeine Bezirksund Gemeindeverwaltung die MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung um möglichst umgehende Abklärung ersucht, ob die im Bericht der Kontrollabteilung angesprochenen behördlichen Aufwendungen verrechnungsfähig sind.
Bisher wurden keine Verwaltungskosten vorgeschrieben, da es sich nach Dafürhalten der Leiterin des betreffenden Amtes hierbei um gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben der Behörde handle, für die weder im Gebührengesetz 1957 noch in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) entsprechende Tarife enthalten sind. Auch seien keine Kommissionsgebühren (Kommissionsgebührenverordnung 2017 – KGebV) vorzuschreiben, da die Tierabnahmen Amtshandlungen darstellen würden, die dem § 1 Abs. 4 KGebV unterliegen.
Auch nach Ansicht der MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung
müssen keine gesonderten Verwaltungskosten (behördliche Aufwendungen bzw.
Eigenleistungen der Gebietskörperschaft), welche durch die nach § 30 Abs. 1
TSchG aufgelisteten Tiere herbeigeführt worden sind, verrechnet werden. Die in
Rede stehende MA kam zum Ergebnis, dass die Verrechnungsfähigkeit des Behördenaufwandes zu bejahen sei (10% des anfallenden Personal- und Sachaufwandes
gemäß § 11 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG), aber in Anbetracht des verrechenbaren Betrages der Vollstreckungsbehörde und der damit verbundenen Dokumentationspflicht dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nicht entsprechen kann.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

Prüfung Sowi Garage
(Bericht vom 07.09.2017)

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Die Investor GmbH hatte laut Gesellschaftsvertrag einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird deren Vertretungsbefugnis im
Bestellungsbeschluss bestimmt. In der tatsächlichen Ausgestaltung der Bestellung
waren zwei Geschäftsführer seit 24.02.2015 im Firmenbuch eingetragen. Beide Geschäftsführer vertaten die Investor GmbH selbständig. Der Vollständigkeit halber erwähnt die Kontrollabteilung, dass die beiden Geschäftsführer bei der Beteiligungs
GmbH und der Investor GmbH ident waren.
Auf die Frage der Kontrollabteilung, inwieweit eine Kompetenzverteilung innerhalb
der Geschäftsführung (bei der Investor GmbH) vorgenommen wurde bzw. wird, teilte
ein Geschäftsführer der Kontrollabteilung mit, dass sich in der Praxis eine Verteilung
der Aufgaben ergeben habe und zwischen den Geschäftsführern laufend vollzogen
werde.

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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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