Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf
- S.42
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Die Kontrollabteilung empfahl daher, die in der Praxis gelebte Aufgabenverteilung
der Geschäftsführung auf die einzelnen Geschäftsführer zu verschriftlichen. Zur
Klarstellung erwähnte die Kontrollabteilung, dass eine solche Aufgabenverteilung
nur im Innenverhältnis Wirkung entfaltet und gegenüber Dritten unwirksam ist, da
die Vertretungsbefugnis im Sinne des § 20 Abs. 2 GmbHG weder durch einen Gesellschaftsvertrag noch durch einen Gesellschafterbeschluss im Außenverhältnis inhaltlich abgeändert werden kann.
Die Aufgabenverteilung der Geschäftsführung konnte für die Follow up – Einschau
2017 noch nicht übermittelt werden. Eine derartige Verschriftlichung war jedoch laut
Geschäftsführung im Jahr 2018 vorgesehen.
Die Follow up – Einschau 2018 zeigte, dass die Verschriftlichung der Aufgabenverteilung noch nicht zu einem Abschluss gebracht werden konnte.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Die Prüfeinschau der Kontrollabteilug zeigte des Weiteren, dass – wie schon bei der
Beteiligungs GmbH – auch für die Geschäftsführung der Investor GmbH keine
schriftlichen Dienstverträge oder Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und
den Geschäftsführern abgeschlossen wurden.
Aus Sicht der Kontrollabteilung ist grundsätzlich eine Verschriftlichung von Vereinbarungen bzw. Verträgen der Vorzug zu geben. Die Kontrollabteilung empfahl daher, die rechtlichen Verhältnisse zwischen der jeweiligen Geschäftsführung und der
Sowi Garage Beteiligungs GmbH und der SOWI – Investor – Bauträger GmbH in
schriftlicher Form festzuhalten bzw. gegebenenfalls zu adaptieren und zu ergänzen.
Die Verschriftlichung der Vereinbarungen bzw. deren Nachweise wurden der Kontrollabteilung im Rahmen der Follow up – Einschau 2017 ebenfalls für das Jahr 2018
in Aussicht gestellt.
Mit der neuerlichen Abfrage des Umsetzungsstandes bei der Follow up – Einschau
2018 wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, die Vereinbarungen mit den Geschäftsführern seien in Prüfung, allerdings noch nicht unterfertigt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Die Einsicht in die Jahresabschlüsse der Gesellschaften zeigte, dass der von der
Stadt Innsbruck seit September 2015 bestellte Geschäftsführer ein Entgelt für die
Geschäftsführung erhalten hat. Ergänzend merkte die Kontrollabteilung an, dass für
den vorherigen (städtischen) Geschäftsführer sowie dem von der Stiebleichinger
Besitz GmbH nominierten Geschäftsführer in den Unterlagen der betroffenen
GmbHs keine Nachweise für etwaige Zuwendungen seitens der Gesellschaften vorgelegt bzw. in den Jahresabschlüssen ausgewiesen wurden.
Das Entgelt des Geschäftsführers ist sowohl in der Investor GmbH als auch in der
Beteiligungs GmbH unter der Position Aufwand für bereitgestelltes Personal im Jahresabschluss 2016 subsumiert worden. Dieser Betrag enthielt Sonderzahlungen
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Zl. KA-00193/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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