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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.49

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Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren avisierte das Amt für Finanzverwaltung und
Wirtschaft, die Empfehlung der Kontrollabteilung im Zusammenhang mit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung in Vormerkung zu halten.
Aktuell dazu befragt informierte die zuständige städtische Dienststelle darüber, dass
sie in Bezug auf Betriebs- und Heizkostenabrechnungen in engem Kontakt mit der
IIG KG stehe, allerdings keinen direkten Einfluss auf die Abrechnung selbst habe.
Die seinerzeitige Empfehlung der Kontrollabteilung sei selbstverständlich an die IIG
KG herangetragen worden; die Betriebs- und Heizkostenvorschreibung ist jedoch
noch nicht angepasst worden.
Eine von der Kontrollabteilung in dieser Angelegenheit mit dem bei der IIG KG zuständigen Sachbearbeiter vorgenommene Abstimmung brachte das Ergebnis, dass
sich anlässlich der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2017 (erstellt
am 04.05.2018) wiederum ein hohes Guthaben von brutto € 43.351,03 ergeben hat.
Eine Anpassung der monatlich von der Stadt Innsbruck zu leistenden Akontozahlungen ist bislang allerdings nicht erfolgt, weshalb die Kontrollabteilung ihre an die
MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft gerichtete Empfehlung aufrecht
hält. Vom Sachbearbeiter der IIG KG wurde eine Anpassung der Akontozahlungen
anlässlich der für das Frühjahr 2019 anstehenden Jahresabrechnung 2018 in Aussicht gestellt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

5 Bericht über die Prüfung der Gebarung und Jahresrechnung 2017
der Stadtgemeinde Innsbruck
(Bericht vom 07.11.2018)

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Mit Inkrafttreten des FAG 2008 wurde die so genannte Selbstträgerschaft, also die
Befreiung vom Dienstgeberbeitrag bei gleichzeitiger Tragung der Familienbeihilfe,
aufgehoben und eine Dienstgeberbeitragspflicht für die betroffenen Gemeinden eingeführt. Die Abschaffung der Selbstträgerschaft bei Familienbeihilfe führte zu Mehrausgaben der Selbstträger, weshalb hierfür bis zum 01.01.2017 ein kostenneutraler
Ausgleich vorgesehen war. Zur Kompensation wurden die aufkommensabhängigen
Überweisungen von Abgaben um diesen Effekt gekürzt. Gleichzeitig sind im alten
Finanzausgleich die Länder, Gemeinden und öffentlichen sowie privaten gemeinnützigen Krankenanstalten für die dadurch entstandenen Mehrkosten über Ertragsanteile und Transfers entschädigt worden.
Mit Inkrafttreten des FAG 2017 ist nur noch eine Entschädigung für die Träger von
öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 23 Abs. 4 FAG 2017)
für die Finanzierung ihrer Aufgaben vorgesehen.
Wie die Einschau der Kontrollabteilung zeigte, ist im Jahr 2017 auf dem Sachkonto
859700 des UA 925000 ein Betrag mit der Bezeichnung „Ertr. Ausgl. Selbst. § 11
Abs. 2 Z 6 FAG“ in Höhe von rd. € 41,4 Tsd. verbucht worden.

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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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