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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.80

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Die Kontrollabteilung empfahl dem für Dienstverträge zuständigen Amt für Personalwesen daher, eine Bereinigung der beschriebenen vertraglichen Konstruktion mit
dem städtischen Dienstnehmer herbeizuführen.
Im Anhörungsverfahren teilte das Amt für Personalwesen der Kontrollabteilung mit,
dass der Bedienstete nicht mehr für Unterrichtszwecke eingesetzt werden sollte.
Mit der Follow up – Einschau 2018 wurde der Kontrollabteilung hierzu mitgeteilt,
dass der Empfehlung entsprochen wurde und der Dienstvertrag dementsprechend
abgeändert worden ist. Zusätzlich wurde die Änderung des Dienstvertrages der
Kontrollabteilung übermittelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

86

Die Einschau zeigte des Weiteren, dass bei den städtischen Musiklehrern auch
Überstunden bzw. Mehrstunden angefallen sind, welche zur Auszahlung gelangten.
Einzelne Stichproben brachten aus Sicht der Kontrollabteilung das Ergebnis, dass
die Ausbezahlung von Überstunden bzw. Mehrstunden teilweise im Zusammenhang
mit den praktizierten Abschlagsstunden bzw. Vorbereitungsstunden und erhöhten
Werteinheiten (Faktor 1,5) im Zusammenhang standen.
Im Sinne der in diesem Kapitel beschriebenen Anrechnung, Wertung sowie Abrechnung und Ausbezahlung von Unterrichtsstunden bei der Musikschule Innsbruck,
empfahl die Kontrollabteilung dem Amt für Personalwesen eine Überprüfung der angewandten Praxis bezüglich der jeweiligen rechtlichen Grundlage. Da zum Prüfungszeitpunkt das Ergebnis der Begutachtung des Gesetzesvorschlages der Stadt
Innsbruck bezüglich der Musiklehrpersonen noch nicht feststand, waren aus Sicht
der Kontrollabteilung die geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Einzelverträge
umzusetzen.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass die Abgeltung
von Mehrstunden einer Regelung unterzogen werde.
In diesem Fall antwortete das zuständige Amt für Personalwesen auf die Nachfrage
der Kontrollabteilung im Rahmen der Follow up – Einschau 2018, dass die Neuregelung einen erheblichen Eingriff in die bestehende Struktur darstelle und Verhandlungen mit der Musikschule und der Dienststellenpersonalvertretung noch nicht abgeschlossen seien. Die Neuregelung der Empfehlung werde jedoch angedacht.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

87

Für Landesmusikschulen sah das TMSG in § 6 Abs. 1 lit. c vor, dass der sog. Gemeindebeitrag der Ortsgemeinde(n) 45 % des Personalaufwandes (Leiter und Lehrer sowie erforderliches Kanzleipersonal) zu ersetzen hat. Der Landesanteil betraf
somit 55 % des hier beschriebenen Personalaufwandes. Die gleiche prozentuelle
Aufteilung war bei Landesmusikschulen für die Förderung von Musikschulinstrumenten vorgesehen.

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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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