Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf
- S.92
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der polizeilichen Zwangsbefugnisse regelnden Waffengebrauchsgesetzes 1969
i.d.g.F. als Dienstwaffe gilt. Auch den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996
i.d.g.F. zufolge stellt Pfefferspray eine Waffe – wenngleich (sofern kein Waffenverbot besteht) von jedem ab Vollendung des 18. Lebensjahres erwerbbar – dar.
Vor dem Hintergrund des in den erläuternden Bemerkungen zur Thematik der Abgrenzung von einem Wachkörper im Sinne des Artikel 78d Abs. 1 B-VG enthaltenen Vorbehaltes („sofern ihr Auftreten nach außen nicht die Kriterien des Art. 78d
Abs. 1 erster Satz B-VG erfüllt“) sowie der angesprochenen Umstände, empfahl
die Kontrollabteilung, unter allfälliger Mitwirkung der MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten und/oder externer Gutachter und/oder Bundesdienststellen (bspw.
Bundesministerium für Inneres, Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst) zu prüfen, ob der in der Praxis tatsächlich bestehende Außenauftritt der MÜG-Mitarbeiter
im Einklang mit den Abgrenzungskriterien des Artikel 78d Abs. 1 B-VG steht.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme der MA II wurde einleitend ausgeführt,
dass die Bedenken der Kontrollabteilung jedenfalls nachvollziehbar wären. Allerdings wurde seitens der geprüften Dienststelle und der zuständigen Abteilungsleitung die Meinung vertreten, dass das Auftreten der Mitarbeiter der MÜG nach
außen nicht die in Art. 78d B-VG normierten Kriterien eines Wachkörpers erfüllt.
Hinsichtlich der aufgezeigten Ausrüstung mit einem Pfefferspray und der dargestellten einheitlichen Bekleidung wurde darauf hingewiesen, dass nach der herrschenden Lehre (Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht:
Anm. 10 zu Art. 78d B-VG und dort wiedergegebene weitere Lehrmeinungen) die
Begriffe „Bewaffnung“ und „Uniformierung“ eng zu interpretieren sind: Unter Bewaffnung sei demnach nur eine Ausrüstung mit zumindest Schusswaffen zu verstehen, das Kriterium der Uniformierung liege erst im Falle der Volluniformierung
vor. Letztere sei nach Ansicht der geprüften Dienststelle deswegen nicht gegeben,
weil sich eine Volluniformierung insbesondere durch an der Uniform angebrachte
Kennzeichen darstellt, durch welche auf den Rang bzw. die Stellung des Uniformträgers im strukturierten Wachkörper hingewiesen wird (Distinktionen), was hier
nicht gegeben wäre. Selbst wenn man in der gewählten einheitlichen Bekleidung
(die zur Erkennbarkeit im Außendienst notwendig sei, nicht umsonst werde eine
solche auch von privaten Überwachungsfirmen verwendet) das Merkmal der Uniformierung als erfüllt betrachten würde, würden die Mitarbeiter der MÜG und damit
die städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht nach den §§ 38a ff IStR und nach
der derzeitigen Struktur keine Formation bilden: Wie durch die Kontrollabteilung
richtig angeführt, sind Wachkörper in organisatorischer Hinsicht „bewaffnete oder
uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen“.
„Der Begriff der ‚Formation‘ entstammt – wie der Vorläufer mancher Wachkörper –
dem Bereich des Militärs und bezeichnet die personell-organisatorische Untergliederung einer Armee, also einen Truppenkörper. Die Lehre versteht darunter die
‚Zusammenfassung mehrerer Menschen zu einer Einheit, die nach außen als solche auftreten und handeln kann‘. Das wesentliche Merkmal der Formation i.S. des
Art. 78d Abs. 1 B-VG ist also ihre Organisation, die es ermöglicht, zur Durchführung physischer Zwangsmaßnahmen als geschlossene Einheit aufzutreten.
Voraussetzung einer solchen Einsatzfähigkeit nach außen ist einerseits eine entsprechende – i.d.R. hierarchisch gestufte – Funktionsverteilung nach innen, in der
einander leitende und ausführende Organe gegenüberstehen“. (Korinek/Holoubek,
Rz 9 zu Art. 78d B-VG). Mangels gegebener Struktur und Hierarchiestufen würden
die Mitarbeiter der MÜG als jeweils einzelne Aufsichtsorgane, nicht aber als gegliederte Formation auftreten. Angesichts dieser Rechtsmeinung schien es der geprüften Dienststelle und der zuständigen Abteilungsleitung auch vertretbar, hier
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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