Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03_Maerz_2014_gsw.pdf
- S.93
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nicht aktiv die Prüfung durch die von der Kontrollabteilung vorgeschlagenen Stellen zu veranlassen, sondern davon auszugehen, dass bei Nichtbeanstandung
durch die zuständigen übergeordneten staatlichen Stellen kein Verstoß gegen Art.
78d B-VG zu erblicken wäre. Nach Art. 119 Abs. 1 und 2 B-VG hat die Stadt den
übertragenen Wirkungsbereich im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes
bzw. des Landes wahrzunehmen und unterstehen in diesem Bereich die zuständigen Organe, hier der/die Bürgermeister/in, der Fachaufsicht der gesetzlich übergeordneten Stellen. Die Beurteilung, ob der Außenauftritt der Mitarbeiter der MÜG
daher im Einklang mit Art. 78d B-VG steht, komme den gesetzlich als zuständig
normierten Behörden zu und es wäre davon auszugehen, dass diese bei Notwendigkeit auch tätig werden und einen unzulässigen Außenauftritt unterbinden würden. Im Hinblick darauf, dass die einheitliche Bekleidung einerseits bereits angeschafft ist und in Verwendung steht und andererseits durch die Dienststelle als zulässig erachtet wurde, werde diese als vertretbar aufgezeigte Variante befürwortet,
wenngleich auch die durch die Kontrollabteilung vorgeschlagene Vorgangsweise
selbstverständlich bei entsprechender Beschlussfassung im Gemeinderat gerne
angenommen werden würde. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass ähnliche einheitliche Dienstkleidungen und Ausrüstungen auch von den Wachorganen
bzw. Aufsichtsorganen in Graz, Linz und Wels verwendet werden würden.
Die Kontrollabteilung merkte an, dass von der zuständigen Abteilungsleitung und
der geprüften Dienststelle in der abgegebenen Stellungnahme korrekterweise angeführt wird, dass nach Artikel 119 Abs. 1 und 2 B-VG die Angelegenheiten des
übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin im
Auftrag und nach den Weisungen des Bundes bzw. des Landes wahrzunehmen
sind. Zu der angesprochenen Fachaufsicht der gesetzlich übergeordneten Stellen
machte die Kontrollabteilung allerdings darauf aufmerksam, dass Weber in Rz 3 zu
Artikel 119 B-VG des Kommentars Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, ausführt, dass sich die Weisungsbindung lediglich auf den funktionalen Bereich erstreckt, „in organisatorischen Belangen bleibt die Gemeinde
auch im übertragenen Wirkungsbereich weisungsfrei“. Insofern liegt die organisatorische Verantwortung für die MÜG (wozu nach Meinung der Kontrollabteilung
bspw. auch die organisatorische Einbindung in den Stadtmagistrat, die personelle
und ausrüstungsbezogene Ausstattung oder die Regelung des Dienstbetriebes
zählen) bei der Stadt Innsbruck.
Der Bericht über die stichprobenartige Prüfung der Mobilen Überwachungsgruppe
(MÜG) der Stadtgemeinde Innsbruck wurde nach Vorberatung im städtischen Kontrollausschuss am 28.06.2012 vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
in seiner Sitzung am 12.07.2012 behandelt. Dabei wurde vom Gemeinderat einerseits der Antrag des Kontrollausschusses einstimmig beschlossen, dass die Empfehlung der Kontrollabteilung, „unter allfälliger Mitwirkung der MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten und/oder externer Gutachter und/oder von Bundesdienststellen (bspw. Bundesministerium für Inneres, Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst) zu prüfen, ob der in der Praxis tatsächlich bestehende Außenauftritt der
MÜG-Mitarbeiter im Einklang mit den Abgrenzungskriterien des Artikel 78d Abs. 1
B-VG steht“, umgesetzt werden soll. Vom Gemeinderat wurde dazu der Stadtsenat
zur selbstständigen Erledigung beauftragt. Andererseits wurde darüber hinaus in
Ergänzung des Beschlussvorschlages des Kontrollausschusses auf Antrag eines
ehemaligen Stadtrates mehrheitlich beschlossen, dass die Frau Bürgermeisterin
aufgefordert wird, „im Sinne früherer einschlägiger Beschlüsse des Gemeinderates
respektive Stadtsenates beim Bund zu erwirken, dass endlich die rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Einrichtung der Mobilen Überwachungsgruppe
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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