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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll-23-04-2015.pdf

- S.96

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lage wurden unter anderem auch ergänzende Übereinkünfte hinsichtlich der im ursprünglichen Syndikatsvertrag enthaltenen Bestimmungen betreffend die Ausschüttung einer Vorzugsdividende im Zusammenhang mit dem Regional- und
Straßenbahnprojekt getroffen. Die Kontrollabteilung machte darauf aufmerksam,
dass die Ausschüttung der „Vorzugsdividende Regionalbahn“ unter anderem auch
auf den vertraglichen Regelungen dieser bislang nicht unterfertigten Zusatzvereinbarung basiert. Aus diesem Grund empfahl die Kontrollabteilung der MA IV, in Kooperation mit der IKB AG um die Unterzeichnung dieser Vertragsgrundlage bemüht zu sein. Im Anhörungsverfahren führte die IKB AG aus, dass die Unterfertigung der angesprochenen Zusatzvereinbarung zum Syndikatsvertrag von ihr angestrebt werde. Im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches werde die IKB AG
jedenfalls weiterhin bemüht sein, in Kooperation mit der MA IV diese ergänzenden
bzw. klarstellenden Übereinkünfte auf Ebene der Aktionäre zur Unterzeichnung zu
bringen. Auch von der MA IV wurde seinerzeit zugesagt, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
Gemäß der zwischen IKB AG und MA IV koordinierten gemeinsamen Stellungnahme anlässlich der aktuellen Follow up – Einschau 2014 habe die IKB AG ihren
Aktionären mit Schreiben von 01.07.2014 einen Entwurf einer Zusatzvereinbarung
zum Syndikatsvertrag übermittelt. Die Unterzeichnung sei bisher nach wie vor
noch nicht erfolgt. Die IKB AG werde sich in Kooperation mit der MA IV weiterhin
darum bemühen, dass diese ergänzende bzw. klarstellende Zusatzvereinbarung
auf Ebene der Aktionäre unterzeichnet wird.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Zusätzlich wurde von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass sich die Bemessung der Vorzugsdividenden für die Stadt und die TIWAG in dem von der IKB
AG praktizierten Kalkulationsmodell nach den jeweiligen Finanzierungsanteilen der
Stadt und des Landes an den zugrunde liegenden Investitionen im Regional- und
Straßenbahnprojekt richtet. Dieser Umstand war in den zum damaligen Prüfungszeitpunkt vorliegenden vertraglichen Regelungen nicht verankert. Die Kontrollabteilung empfahl der MA IV, in Kooperation mit der IKB AG durch die Aufnahme
einer entsprechenden Bestimmung vertraglich sicherzustellen, dass die Ermittlung
des steuerlichen Vorteils (und damit der jeweiligen Vorzugsdividende) nach den
Finanzierungsanteilen von Stadt und Land im Regional- und Straßenbahnprojekt
zu erfolgen hat. Die IKB AG verwies in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme
darauf, dass aus ihrer Sicht die Ermittlung des steuerlichen Vorteils nach den Finanzierungsanteilen von Stadt und Land – zumindest implizit – bereits der bestehenden Regelung zu entnehmen wäre. Angesichts der ohnedies angestrebten Ergänzungen des Syndikatsvertrages werde jedoch auch diese Empfehlung aufgegriffen, um durch die Aufnahme einer präziseren Bestimmung diesbezüglich keinen Raum für allfällige Interpretationsspielräume zu lassen. Die MA IV kündigte in
ihrer damals abgegebenen Stellungnahme an, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen. Die offenen Punkte der Syndikatsvereinbarung würden ergänzt und den zeichnungsbefugten Personen zeitnahe zur Unterschrift vorgelegt
werden.

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Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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