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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 04-Kurzprotokoll-23-04-2015.pdf

- S.95

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Auf ein Detail der von der IKB AG vollzogenen Berechnungsmodalität wurde von
der Kontrollabteilung aus Gründen der allgemeinen Verständlichkeit jedoch hingewiesen. Die im separaten Rechenkreis des fiktiven steuerlichen Querverbundes
TIWAG geführten Investitionen (bzw. genau genommen der durch sie verursachten Abschreibungen) werden bei der Ermittlung der Vorzugsdividende von der IKB
AG berücksichtigt. Dies in dem Ausmaß, in welchem sie im steuerlichen Einkommen der IKB AG-Gruppe noch Platz finden. Eine allfällige Ausgleichszahlung
des Landes hätte sich daher lediglich auf jenen Anteil der im steuerlichen Querverbund TIWAG geführten Abschreibungen zu beziehen, welche von der IKB AG
(ertrag-)steuerlich mangels Deckung nicht verwertet werden können. Eine derartige Situation hat sich bei der Kalkulation der Vorzugsdividende für das Jahr 2009
ergeben. Bezogen auf den nach dem städtischen Finanzierungsanteil an den zugrunde liegenden Investitionen ermittelten Abschreibungsbetrag von € 3.102,60
ergab sich für das Jahr 2009 ein für die Stadt nicht realisierter Steuervorteil in Höhe von € 775,65. Diese Summe wäre nach dem Verständnis der Kontrollabteilung
vom Land als Ersatzzahlung an die Stadt auszugleichen gewesen. Eine diesbezügliche Ausgleichszahlung wurde vom Land bis zum damaligen Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung nicht an die Stadt überwiesen. Obwohl dieser Betrag
verhältnismäßig gering ist, erwähnte die Kontrollabteilung diesen Aspekt vor allem
auch deshalb, da sich in diesem Zusammenhang ihrer Meinung nach auch die generelle Frage stellte, wie das Land von einer derartigen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Stadt Kenntnis erlangt, nachdem nicht das Land sondern die TIWAG
Aktionär der IKB AG ist. Auch war für die Kontrollabteilung unklar, wie die Stadt
vom Bestehen einer derartigen Forderung gegenüber dem Land informiert wird. Im
Rahmen von Gesprächen mit dem in der IKB AG für den Geschäftsbereich Management Service zuständigen Leiter stellte sich heraus, dass ein Abwicklungsmodus für sich ergebende Ersatzzahlungen des Landes bisher nicht festgelegt
worden wäre. Die Kontrollabteilung empfahl der MA IV, hinsichtlich der sich ergebenden Ersatzzahlungen des Landes in Zusammenarbeit mit der IKB AG (und
dem Land) einen praktikablen Abwicklungsmodus festzulegen und zu dokumentieren. Die IKB AG pflichtete der Empfehlung der Kontrollabteilung in ihrer abgegebenen Stellungnahme bei. Von der IKB AG wurde ausgeführt, dass die dafür erforderliche Datenübermittlung im Zuge der jährlichen Berechnung der Vorzugsdividenden bereitgestellt und in einen entsprechenden Ablauf integriert werden könne.
Die MA IV sagte im Anhörungsverfahren zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung
zu entsprechen. Die dafür nötige regelmäßige Datenübermittlung durch die IKB
AG sei bereits veranlasst worden.
Zur aktuellen Follow up – Einschau 2014 informierten die MA IV und die IKB AG in
einer koordinierten Stellungnahme darüber, dass ein praktikabler Abwicklungsmodus in Zusammenarbeit zwischen IVB, IKB AG und MA IV festgelegt worden wäre
und die hierfür erforderliche, regelmäßige Datenübermittlung vereinbart und seither durchgeführt werden würde. Die von der Kontrollabteilung empfohlene schriftliche Dokumentation des Abwicklungsmodus war noch ausständig.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.

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Die Ausschüttung der Vorzugsdividende für das Regional- und Straßenbahnprojekt
ist in dem zwischen der Stadt und der TIWAG als Aktionäre der IKB AG abgeschlossenen Syndikatsvertrag vom 03.05.2002 geregelt. Ende des Jahres 2005
wurde von der IKB AG eine Zusatzvereinbarung zum Syndikatsvertrag vorbereitet,
welche allerdings zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung von den Vertragsparteien (Stadt und TIWAG) nicht unterfertigt worden ist. In dieser Vertragsunter-

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Zl. KA-00206/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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