Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf
- S.216
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Es wird daher um rechtliche Stellungnahme gebeten, ob eine Aufhebung des Beschlusses rechtlich einer Abänderung des Beschlusses gemäß § 21 Abs. 3 GOGR gleichzustellen ist, und wenn ja, mit welcher rechtlichen Begr ündung. (Quelle Gesetzestext
? ) Andernfalls würde die Nichtzulassung unseres dringlichen Antrages gegebenenfalls
eine massive Verletzung der rechtlichen Vorschriften der Stadt Innsbruck durch den
Bürgermeister der Stadt Innsbruck, als auch durch den Magistratsdirektor darstellen.
Bzgl. der Abstimmung vom 30. April 2020 erinnere Sie nochmals an §40 der Geschä ftsordnung des Innsbrucker Gemeinderates:
(1) Gemeinderatsmitglieder, die sich einer Stimmenabgabe zu einem Antrag enthalten wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen.
Bei der Abstimmung z ä hlen sie als nicht anwesend.
und folglich § 39 der Gesch ä ftsordnung des Innsbrucker Gemeinderates:
( 5 ) Ein Gemeinderatsmitglied, das bei einer Abstimmung nicht anwesend war, darf
nachträglich seine Stimme zum betreffenden Antrag nicht mehr abgeben.
Die Zulassung des dringlichen Antrages zur Behandlung bei der Gemeinderatssitzung
am 20. Mai 2020 bzgl. Aufhebung des Beschlusses des Innsbrucker Gemeinderates
vom 30. April 2020 zu Tagesordnungspunkt 51) Antr ä ge des Stadtsenats - wird hier mit mit Nachdruck eingefordert. Einer Nichtzulassung des dringlichen Antrages wird
widersprochen.
Vorbehaltlich der Einbringung eines weiteren Dringlichen Antrages bzw. Antrages
diesbez üglich...
Mit der Bitte um Kenntnisnahme
Gerald Depaoli, Gemeinderat der Stadt Innsbruck.
Stellungnahme Amt für Pr äsidial- und Rechtsangelegenheiten vom 12. Mai 2020:
Sehr geehrter Herr Gemeinderat,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 08.05.2020 betreffend den Einwand gegen die
Nichtzulassung der Einbringung eines dringenden Antrages zur Aufhebung des GR Beschlusses zum Vergleichsabschluss MCI darf ich Ihnen im Auftrag von Herrn Bür germeister und Herrn Magistratsdirektor Folgendes mitteilen:
Nach § 21 Abs. 3 Gesch ä ftsordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, seiner Aussch üsse und des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck
( GOGR ) k önnen „ Antr ä ge auf Ab ä nderung bereits gefasster Beschl üsse des Gemeinderates oder auf Auflösung des Gemeinderates einer dringenden Behandlung nicht