Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf
- S.256
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
2
Rechtlich höchst bedenklich ist auch die Tatsache, dass das Land Tirol bzw. der
Rechtsvertreter des Landes Tirol It. Dr. Herbert Schöpf einem Bericht in der Tiroler Tageszeitung vom 3. Mai 2020 behauptet, dass die Aussagen des Geschä ftsführers der HG bzgl. des Vergleichsabschlusses unrichtig sind, und sich
selbige in den Unterlagen, welche den Gemeinder ä tinnen und Gemeinderat zur
Verfügung gestellt wurden, sich sinngemäß wiederfinden.
Der Beschluss des Innsbrucker Gemeinderates erfolgte daher, sollten sich die
Vorwürfe des Rechtsvertreters des Landes Tirol zwischen der Einbringung dieses dringlichen Antrages am 04. Mai 2020 ( per E -Mail aufgrund COVID19 ) und
dem Tag der Gemeinderatssitzung am 20. Mai 2020, bewahrheiten - aufgrund
einer unrichtiger Vorlage des Innsbrucker Stadtsenates zu politischen Entschei-
dungsfindung.
Es liegt in der persönlichen Verantwortung jedes einzelnen Gemeinderates, jeder einzelner Gemeinder ä tin, dass s ä mtliche demokratische Beschlüsse des Innsbrucker Gemeinderates auch gemäß den rechtlichen Vorschriften der Stadt
Innsbruck, des Landes Tirol, und der Republik Österreich erfolgen.
Die Dringlichkeit des Antrages ist gegeben, da eine Vergleichszahlung nur auf grund eines Beschlusses, welche gemäß den Rechtsvorschriften der Stadt Innsbruck erfolgte, gegebenfalls seitens der Finanzverwaltung der Stadt Innsbruck
get ätigt werden kann.
Mit der Aufhebung des Beschlusses sind keine Kosten verbunden, etvtl. Kosten
sind aus dem Budget, aus welchem die Vergleichszahlung erfolgen soll bzw. aus
den laufenden Einnahmen der Stadt Innsbruck ( Kommunalabgaben ) zu bede-
cken.