Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 04-Protokoll-20-05-2020.pdf
- S.257
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(zu Punkt 46.22)
1
Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am
6
Mai 2020
b 8 "1020
Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck
Maria -Theresien -Stra ß e 18, 6020 Innsbruck
www.gerechtes -innsbruck .at
E-Mail: officeffigerechtes -innsbruck.at
Bürgermeister der Stadt Innsbruck
im Hause
Sehr geehrter Herr B ürgermeister,
Hiermit stellt das Gerechte Innsbruck folgenden Antrag bzgl. Rückbaus der Gehsteigverbreiterung Innstraße.
Der Gemeinderat möge beschließen, die im Mai 2020 errichtete Gehsteigverbreiterung in der Innstraße wird umgehend wieder zurückgebaut. Der ursprüngliche Zustand des Gehweges bzw. der Parkplätze wird wieder hergestellt.
Im Mai 2020 durfte man über die Medien erfahren, dass der Gehsteig in der Innstra ße verbreitert wurde. Die tempor ä re Gehsteigverbreitung wurde mit COVID19 Maßnamen begr ündet, die ebenso, wie die Fu ßgä nger * innenstra ßen St. Nikolausgasse
und Innalle aufgrund der Nichterforderlichkeit nicht notwendig w ä re, und mit dem
geltenden COVID19 Bundesgesetz nicht zu rechtfertigen sind.
BUNDESGESETZBLATT
F Ü R DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
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Ausgegebin am 4 April 2020
Jahrgang 2020
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24. Bundcsgt setz:
Teil I
4. ( "OVHM9 Gnetz
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( NR: CP XXVIIIA 403/ A AB 116 S 22. BR: AB 10292 S 905. )
2. in § 76 ynird folgender Abs. II angefiigt:
< l l i Wenn fv juJmmd von M W"iuhrncn die sur Veitunderotig der Verbreitung von ( »SIIM9
fetiöüen vierden okwfetki) ivl und keine erbcblleben blctcvsi.il am turfvhinderten I atuzeugv erkcht
c «tgegen flehen kam die Beh örde durch Verordnung .ul cm/ ctacn Stra ßen Jet SiuBcnah ^ hnitten
entweder dauernd oder Iw bcsttmmle Zonen t i .ig .M .cm die Bcnt .tzung der gesamten Fahrbahn erUubcn
Auf den in da Verordnung be/eichnctcn Stra ßen oder Straßen!eilen ist da Fahrzeug verkehr verboten,
ausgenommen davon sind da Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Stra ßendienstes, der
M ü llabfuhr. des ofVenlliehen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausü bung des Dienstes sowie das
Befahren zum Zwecke des Zu und Abfahrens Fußgänger d ürfen den lahrzcugverkchr nicht mutuillig
behindern, die Lenker von Fahrzeugen d ürfen Fußgänger nicht behindern oder gef ährden Soweit die
Behörde das Halten und Parken in den in der Verordnung genannten Straßen oda Stra ßenabschnittcn
nicht verbietet , darf geteilten und geparkt werden I mc >oUu: VcW "Klnune ; >t durch Anschlag » Ja
r wjtcl ktzmizum sch r >. zusätzlich ist der Inhalt solcha Vaordnungen durch llinweistalcln am Beginn
da von da Verordnung betroffenen Stra ßenstxeckc zu ver lautbaren “
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3 An § 103 wird folgender Abs. 23 angefügt:
.423 ) § 42 Abs II und 12 und § 76 Abs II in da Fassung dieses Bundesgesetzes. BGBl . I
Nr . 24 2020, treten mit Ablauf des I agcs da Kundmachung in Krall und mit 31 Dezember 2020 au ßer
Krall aufgrund § 76 Abs II erlassene Verordnungen treten spätestem mit 31 Dezember 2020 außa
Kraft “
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