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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.170

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131

Von der Kontrollabteilung wurde beim Wohnbauprojekt IN168 darauf hingewiesen,
dass das Baurechtsende grundbücherlich per 31.12.2098 dokumentiert war. Dieses im Grundbuch vermerkte Baurechtsende stand nach Meinung der Kontrollabteilung nicht im Einklang mit der maßgeblichen vertraglichen Vereinbarung, nach
welcher sich ein um 1 Jahr längeres Baurechtsende per 31.12.2099 ergeben hätte.
Die Kontrollabteilung empfahl in diesem konkreten Fall, eine Überprüfung des
Baurechtsendes vorzunehmen und gegebenenfalls eine Korrektur des Grundbuchsstandes in die Wege zu leiten. Weiterführend empfahl die Kontrollabteilung,
auf der Grundlage des aufgezeigten Falles alle in der NHT bestehenden Baurechtsbegründungen im Hinblick auf den korrekten grundbücherlichen Ausweis
des Baurechtsendes zu überprüfen und gegebenenfalls notwendige Korrekturen
zu veranlassen.
Im damaligen Anhörungsverfahren wurde von der NHT mitgeteilt, dass sämtliche
Baurechtseinräumungen einer Prüfung unterzogen worden wären. Neben dem erwähnten Innsbrucker Bauvorhaben „Vögelebichl“ (IN168) habe es auch bei den
Bauvorhaben in Ötz (ÖZ03) und Langkampfen – Kirchenbauverein (LK04) Differenzen bei den Baurechtsdauern gegeben. Die Korrekturen waren von der NHT
seinerzeit in die Wege geleitet worden.
Anlässlich der Follow up – Einschau 2016 wurden von der NHT die Nachweise
erbracht, dass alle betroffenen Baurechtsdauern grundbücherlich richtiggestellt
worden sind.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

132

Die Durchsicht der Mietverträge hinsichtlich des Wohnbauprojektes Innsbruck –
Vögelebichl (IN168) zeigte, dass diese – bis auf zwei Ausnahmen – begründet im
Zusammenhang mit der Baurechtsdauer befristet bis 30.06.2098 abgeschlossen
worden sind. Die Mietvertragsbefristung erfolgte mit einem Zeitpunkt, welcher
6 Monate vor Ablauf des (falschen) Baurechtsendes datiert ist. Im Zusammenhang
mit den in Tz 131 dargelegten Ausführungen erfolgte die Befristung in den Mietverträgen nach Einschätzung der Kontrollabteilung um 1 Jahr zu früh, da das Baurecht richtigerweise bis 31.12.2099 bestellt worden ist.
Von der Kontrollabteilung wurde empfohlen, die in den Mietverträgen angegebene
Befristung bei allfälligen künftigen Mieterwechseln zu korrigieren, was von der
NHT im seinerzeitigen Anhörungsverfahren zugesichert worden ist. Damals wurde
von der NHT auf eine bereits während der Prüfung der Kontrollabteilung getätigte
Anweisung an die beiden zuständigen Mitarbeiterinnen im Bereich Wohnungswechsel verwiesen. Zudem sei dieser Sachverhalt mittels eines Aktenvermerkes
vom 19.05.2016 an weitere in der NHT damit betraute Mitarbeiter mitgeteilt worden. Als zusätzliche Absicherung sei in der Datenbank für die automatisierte Mietvertragserstellung im Falle eines Wohnungswechsels die korrekte Baurechtsdauer
hinterlegt worden.
Im Rahmen der Follow up – Prüfung 2016 wurde der Kontrollabteilung als Nachweis der zitierte Aktenvermerk vom 19.05.2016 zur Verfügung gestellt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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