Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.173

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 04-Protokoll_20.04.2017.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2017
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Aus diesen Umständen leitete die Kontrollabteilung ab, dass es die Absicht der
NHT war/ist, Bausparfinanzierungen im Hinblick auf die Anwendung der Zinssatzobergrenze gemäß den Bestimmungen des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes
gleich zu behandeln, wie andere (Bank-)Finanzierungen.
Insofern kam nach Einschätzung der Kontrollabteilung bei den Mietzinskalkulationen für die Vorschreibungen ab 01.07.2015 und ab 01.01.2016 die falsche Zinssatzobergrenze (3-M-Euribor zzgl. 1,75 % Aufschlag anstelle von SMR + 0,50 %
Aufschlag) zur Anwendung. Als Folge daraus ergaben sich erhöhte Darlehensannuitäten und letztlich ein in diesem Punkt erhöhter Mietzins für die betroffenen Mieter.
Obwohl aus Sicht der Kontrollabteilung rein rechtlich eine Differenzierung zulässig
erscheint, wurde von ihr im Sinne der Gleichbehandlung der Mieter unabhängig
davon, ob die Ausfinanzierung der Baukosten mittels eines Bauspardarlehens oder
eines Bankdarlehens erfolgt, allgemein die Anwendung der jeweiligen wohnbauförderungsrechtlichen Zinssatzobergrenze (auch im Zusammenhang mit der damaligen Praktizierung des Sicherheitszuschlages, vgl. Tz 137) empfohlen.
In dem von der Kontrollabteilung überprüften Fall von ZA11 gelangte ihrer Meinung nach bei den Mietzinskalkulationen für die Vorschreibungen ab 01.07.2015
und ab 01.01.2016 die falsche WBF-Zinsobergrenze zur Anwendung. Die Kontrollabteilung empfahl der NHT einerseits, diesen Umstand zu überprüfen und bei
zukünftigen Mietzinskalkulationen die Zinsobergrenze (SMR + 0,50 % Aufschlag)
zu berücksichtigen. Andererseits wurde von ihr empfohlen, eine Rückrechnung
bzw. Korrektur der sich durch diese Zinsthematik ergebenden erhöhten Mietzinsvorschreibungen und -zahlungen (verursacht durch die erhöhte Annuität) – allenfalls auch in Abstimmung mit der Wohnbauförderung – zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen.
Bereits im seinerzeitigen Anhörungsverfahren und auch anlässlich der aktuellen
Follow up – Einschau 2016 wurde von der NHT darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der (richtigen) Zinsobergrenze der Wohnbauförderung bei sämtlichen Bautengruppen überprüft worden wäre und dass gegebenenfalls Rückrechnungen
vorgenommen worden seien. Als Nachweis der Umsetzung der ausgesprochenen
Empfehlungen wurde von der NHT die hinsichtlich des Objektes ZA11 durchgeführte Rückrechnung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2015
vorgelegt.
Den Empfehlungen der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

136

Die Kontrollabteilung empfahl der NHT weiterführend, eine Überprüfung aller in
Frage kommenden Bautengruppen im Hinblick auf die Einhaltung der korrekten
wohnbauförderungsrechtlichen Zinssatzobergrenze im Rahmen der Mietzinskalkulationen vorzunehmen. Sollte sich dabei herausstellen, dass weitere Bautengruppen von der aufgezeigten Zinsthematik betroffen sind, empfahl die Kontrollabteilung, auch für diese Objekte eine Rückrechnung bzw. Korrektur der sich ergebenden erhöhten Mietzinsvorschreibungen und -zahlungen (verursacht durch die erhöhten Annuitäten) – allenfalls auch in Abstimmung mit der Wohnbauförderung –
zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

83