Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.172

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 04-Protokoll_20.04.2017.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2017
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Die Kontrollabteilung empfahl, den Zinsaufschlag im aufgezeigten Fall zu überprüfen und bei allfälligen künftigen Mietzinskalkulationen den korrekten Zinsaufschlag
von 0,70 % in Anschlag zu bringen. Im Anhörungsverfahren bestätigte die NHT,
dass die Zinsaufschläge überprüft und wo erforderlich zum 01.07.2016 korrigiert
worden wären.
Zur Follow up – Einschau 2016 stellte die NHT eine Listung der Darlehen samt
jeweiligen EDV-mäßig hinterlegtem Zinsaufschlag zur Verfügung, aus dem die für
das Objekt ZA11 durchgeführte Korrektur ersichtlich ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

135

Von der NHT wurde im Rahmen der Bezugskalkulation betreffend das Objekt
ZA11 die für Hypothekarkredite gemäß § 6 Abs. 5 lit. b Z 3 TWFG i.d.F. LGBl.
Nr. 55/1991 höchstzulässige Verzinsung (Sekundärmarktrendite Emittenten gesamt des jeweils zweitvorangegangenen Quartals zuzüglich eines Aufschlages
von 0,50 %, aufgerundet auf volle 1/8 %-Punkte) in Anschlag gebracht. Diese Vorgehensweise war für die Kontrollabteilung auch in Verbindung mit dem abgeschlossenen Darlehensvertrag nachvollziehbar, zumal auch vertraglich in der dem
Darlehen zugrunde liegenden Schuld- und Pfandbestellungsurkunde dieser
höchstzulässige Zinssatz verankert ist.
Im Sinne der allgemeinen Verständlichkeit wurde von der Kontrollabteilung angemerkt, dass der für hypothekarisch besicherte Kredite höchstzulässige Zinssatz mit
Wirkung ab 01.07.2012 geändert worden ist. Seither bestimmt § 6 Abs. 5 lit. b Z 3
TWFG, dass der vereinbarte Sollzinssatz höchstens 1,75 Prozentpunkte über dem
3-M-Euribor, kaufmännisch gerundet auf die zweite Dezimalstelle (Nachkommastelle), liegen darf.
Zusammenfassend hielt die Kontrollabteilung betreffend die Mietzinskalkulationen
für das Objekt ZA11 fest, dass von der NHT bei den Mietzinsberechnungen für die
Vorschreibungen ab 01.07.2015 und ab 01.01.2016 die Begrenzung des Nominalzinssatzes (inkl. Sicherheitszuschlag) bezüglich das zur Ausfinanzierung der Baukosten beanspruchte Bauspardarlehen in den Tilgungsplänen der NHT im Vergleich zu den vorigen Mietzinsberechnungen unterschiedlich gehandhabt worden
ist. Dies insofern, als offensichtlich seit 01.07.2015 als (wohnbauförderungsrechtliche) Zinssatzobergrenze die Konditionierung „3-M-Euribor zzgl. 1,75 % Aufschlag“
angewandt wurde.
Grundsätzlich erwähnte die Kontrollabteilung, dass Bausparfinanzierungen im Gegensatz zu klassischen Finanzierungen bei Kreditinstituten gemäß § 6 Abs. 5 lit. a
TWFG von der Verpflichtung der Einhaltung einer Zinsobergrenze nicht umfasst
sind. Dennoch verpflichtete sich die Bausparkasse im konkreten Fall von ZA11 im
Schuldschein zur Einhaltung der wohnbauförderungsrechtlichen Zinssatzobergrenze nach der Maßgabe der Konditionierung „SMR + 0,50 % Aufschlag“. Auch
in vorigen Mietzinskalkulationen wurde von der NHT die Zinsobergrenze mit „SMR
+ 0,50 % Aufschlag“ praktiziert.

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00193/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

82