Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.34

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 04-Protokoll_20.04.2017.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2017
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 283 -

andererseits wird die Leinenpflicht sehr
strikt gehalten. Da aber Hunde in artgerechter Haltung entsprechend viel Raum für
Freilauf brauchen, hat die Stadt in sämtlichen Stadtteilen für ausreichend Hundewiesen zu sorgen.
Die explizite Ausweisung von Grünflächen
zur Nutzung durch Hunde leistet einen wichtigen Beitrag zum friedlichen Miteinander,
indem sie die Akzeptanz der Bevölkerung
für diese Art der Nutzung sichert.
23.4

GfGR/52/2014

Mietzinsbeihilfe, Abtretung der
Ansprüche auf Rückforderung
bei überhöhten Mieten
(GRin Mag.a Yildirim)
in

a

GR Mag. Yildirim: Ich stelle gemeinsam
mit meinen Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichnern folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Mit Ansuchen auf Mietzinsbeihilfe für Wohnungen, die gemäß § 1 im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) liegen, wird die Antragstellerin und der Antragsteller verpflichtet, einen allfälligen Anspruch auf Rückforderung bei überhöhten
Mieten (bis maximal zur Höhe der ausbezahlten Beihilfe) an die Stadt Innsbruck abzutreten. Die betreffenden Anträge und Beilagen zu den Anträgen werden entsprechend angepasst.
Mag.a Yildirim, Eberl, Blaser Hajnal MAS,
Buchacher, Dr. Ortner und Weiler, alle eigenhändig
Die Wohnkosten in Innsbruck steigen immer
mehr. Die Politik ist hier gefordert, nach
Möglichkeit gegenzusteuern. Gemäß § 27
Mietrechtsgesetz (MRG) ist die Mieterin und
der Mieter berechtigt, zu hohe Mieten von
der Vermieterin und dem Vermieter zurückfordern.
Durch das Abtreten dieser Rückforderungsansprüche an die Stadt kann der Versuch
unternommen werden, jene Mietkosten, die
die gesetzlich zulässige Höhe übersteigen,
zurückzufordern.

GR-Sitzung 20.04.2017

23.5

GfGR/53/2014
Leerstandsmanagement, Etablierung für die Stadt Innsbruck
(GRin Blaser Hajnal MAS)

GRin Blaser Hajnal MAS: Ich stelle gemeinsam mit meinen Mitunterzeichnerinnen und
meinem Mitunterzeichner folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Frau Bürgermeisterin wird ersucht, ein professionelles Leerstandsmanagement für die
Stadt Innsbruck zu etablieren. Aufgabe des
Leerstandsmanagements sind die permanente Evaluierung des Leerstands sowie die
Vermittlung von leerstehendem Wohn- und
Büroraum in privatem und öffentlichem Besitz.
Blaser Hajnal MAS, Eberl, Dr. Ortner und
Weiler, alle eigenhändig
Der Bevölkerungszuwachs der Stadt Innsbruck hat den Mangel an Wohnraum in den
letzten Jahren verschärft. Gleichzeitig hat
sich Wohn- wie Büroraum zu einem Anlageund Spekulationsobjekt entwickelt. Dies
führt dazu, dass in Innsbruck verwertbarer
Wohn- und Büroraum in bisher nicht systematisch erhobenem Umfang leer steht.
Leerstände sind nicht produktiv. Daher ist
es erforderlich, leerstehenden, verwertbaren
Wohn- und Büroraum zu erfassen und an
Interessentinnen und Interessenten zu vermitteln. Das zu etablierende Leerstandsmanagement soll hierfür die Grundlage schaffen.
Leerstehender Wohn- und Büroraum ist als
Ressource zu begreifen, die es im einvernehmlichen Zusammenspiel mit Eigentümerinnen und Eigentümern optimal und flexibel
zu nutzen gilt. Ziel eines professionellen
Leerstandsmanagements ist es, zwischen
den Interessen der Eigentümerinnen und
Eigentümer und der Gemeinde zu vermitteln
und Win-Win-Lösungen für die beteiligten
Partnerinnen und Partner zu finden. Tritt die
Stadt als Maklerin in Aktion, können jene
Bedenken, die temporäre oder kurzfristige
Vermietungen und Zwischennutzungen häufig verhindern, am ehesten ausgeräumt
werden.