Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.82

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Darüber hinaus muss die Auswahl der Betriebsvorsorgekasse gemäß

§ 9 Abs . 1. BMSVG durch eine Betriebsvereinbarung (oder gleichartigen Rechtsvorschrift) erfolgen. Diesbezüglich wurde am 18.12.2002
eine Betriebsvereinbarung von den Betriebsräten (Arbeiter und Angestellte) und der Geschäftsführung unterfertigt. welche die Auswahl und
den Beitritt zu einer BV-Kasse bestätigen .
9.8 Urlaubsregelung und Zeiterfassung
Urlaubsregelung Empfehlung

Die Urlaubsansprüche der Bediensteten der TFG waren in den jeweiligen Kollektiwerträgen normiert, wobei für die Arbeiter das Kalenderjahr
als Urlaubsjahr im Kollektiwertrag festgelegt war. Bei den Angestellten
hingegen entsprach das Urlaubsjahr dem Arbeitsjahr.
Des Weiteren ist laut § 4 Abs. 1 UriG der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren.
Im Sinne des § 8 Urlaubsgesetzes (UriG) hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Urlaubsanspruch, die Zeit in
welcher der Urlaub konsumiert wurde sowie der Resturlaub hervorgehen. Bei der TFG wurden die Urlaubsaufzeichnungen EDV-technisch
unterstützt und waren zum Prüfungszeitpunkt zeitnah und lückenlos
vorhanden .
Im Konnex mit dem Urlaubsverbrauch innerhalb eines Urlaubsjahres
stellte die Kontrollabteilung fest, dass bei einigen Mitarbeitern zum Teil
erhebliche Urlaubsrückstände aufgelaufen waren , die bei einer gleichbleibenden Entwicklung auch zur Verjährung von Urlaubsanspruch
hätten führen können . Die Kontrollabteilung empfahl daher, unter
Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse, die Urlaubsrückstände nach Möglichkeit abzubauen. Dies nicht nur um den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 UriG nachzukommen, sondern auch um eine
eventuelle Verjährung von Urlaubsansprüchen auszuschließen.
Im Anhörungsverfahren teilte die TFG der Kontrollabteilung mit, dass
der Empfehlung zukünftig Folge geleistet wird und verstärkt (noch
mehr) Augenmerk auf den Urlaubsverbrauch gelegt werden wird .

Urlaubsersatzleistung
- Empfehlung

Zudem steht dem Dienstnehmer bei der Beendigung von Dienstverhältnissen (außer bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung) Urlaubsersatzleistung des noch nicht verbrauchten Urlaubs gemäß § 10 UriG zu. Dabei ist offener anteiliger
Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr und offener, nicht verjährter
Urlaub aus Vorjahren (inkl. anteiliger Urlaubszuschuss Weihnachtsremuneration) auszuzahlen.
In diesem Zusammenhang war für die Kontrollabteilung auffallend,
dass bei Beendigung von Dienstverhältnissen - sowohl bei einvernehmlichen Auflösungen als auch bei Pensionierungen - die Auszahlung von Urlaubsersatzleistungen zum Tragen kam. Die Kontrollabteilung vertritt grundsätzlich die Meinung, dass bei einvernehmlichen Auflösungen von Dienstverhältnissen oder bei Pensionierungen die Auszahlung von Urlaubsersatzleistungen nach Möglichkeit zu vermeiden
ist. Die Kontrollabteilung empfahl daher, bei der einvernehmlichen Auf-

ZI. KA-11340/2016

Bericht des gemeinderäUichen Kontrollausschusses

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