Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf
- S.83
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lösung eines Dienstverhältnisses sowie bei Pensionierungen den Urlaub der Dienstnehmer so zu vereinbaren bzw. abzubauen, dass möglichst keine Urlaubsersatzleistungen auftreten. Dies natürlich unter
Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers gem. § 4 Abs . 1 UriG.
Im Zuge des Stellungnahmeverfahrens sagte die TFG die Umsetzung
der Empfehlung zu . Bei einvernehmlichen Auflösungen von Dienstverhältnissen und Pensionsantritten wird verstärkt auf den Konsum des
Resturlaubes Wert gelegt werden.
Zeiterfassung
Im Gegensatz zur Urlaubskartei wurde die Zeiterfassung bei der TFG
nicht durch ein spezielles EDV-Programm unterstützt. Die Arbeitszeiterfassung erfolgte von den Dienstnehmern entweder händisch auf Formularen oder mittels einer EXCEL-Tabelle.
Bei der Durchsicht der Zeiterfassungsunterlagen war für die Kontrollabteilung festzustellen , dass bei der TFG aufgrund der besonderen betrieblichen Erfordernisse, speziell beim Schichtdienst Überschreitungen
der täglichen Höchstgrenze der Arbeitszeit gem. Arbeitszeitgesetz
(AZG) vorgekommen sind. Die von der Kontrollabteilung gesichteten
Fälle im Jahr 2016 betrafen Mitarbeiter der Einsatzleitung und Flugzeugabfertigung sowie der Betriebsfeuerwehr. Sämtliche Überschreitungen der Arbeitszeit standen im Zusammenhang mit sog . Transplantationsflügen, bei denen menschliche Organe (z.B. Herz) aufgrund von
medizinischen Notfällen transportiert wurden.
Im § 20 Abs . 1 AZG wird sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass für
vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten die Höchstgrenze der
Arbeitszeit keine Anwendung findet. Diese Arbeiten müssen jedoch zur
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens
oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand geleistet
werden . Darüber hinaus hat der Arbeitgeber gem. § 20 Abs. 2 AZG die
Arbeitszeitverlängerung samt Begründung innerhalb von vier Tagen,
sowie die Anzahl der Mitarbeiter beim Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Aus den Prüfungsunterlagen ging hervor, dass die TFG dieser Mitteilungspflicht bei den erwähnten Transplantationsflügen zeitgerecht nachgekommen ist.
9.9 Personalrückstellungen
Abfertigungs- und
Jubiläumsgeldrückstellung
Im Jahr 2014 wurde sowohl für die Berechnung der Abfertigungsrückstellung als auch für die Rückstellung der Jubiläumsgelder das finanzmathematische Verfahren (Rentenendwert) mit einem Realzinssatz von
2 % herangezogen. Im Jahresabschluss 2014 wurde für die Abfertigungsrückstellungen ein Wert von € 4.028.104,30 und für das Jubiläumsgeld ein solcher von € 1.025.071,05 ausgewiesen.
Im Jahresabschluss 2015 wurde in Bezug auf die oben genannten
Rückstellungen erstmals die Gesetzesnovellierung bzw. die Normierung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014)
angewandt. Demnach waren Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristige fällige Verpflichtungen mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen. Im Bereich der
Jubiläumsgelder kam bei der Bildung der Rückstellung - neben der
ZI. KA-1 1340/20 16
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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