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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 04-Protokoll_20.04.2017.pdf

- S.85

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der Urlaubsrückstellung ließ keine Auffälligkeiten erkennen. Im Jahresabschluss 2014 der TFG ist diese Rückstellung mit einem Wert von
€ 454.052.60 festgehalten worden . Im Jahr 2015 wurden für nicht konsumierte Urlaube € 426.670,14 rückgestellt.
Rückstellung für
nicht konsum ierten
Zeitausgleich Empfehlung

Für den Fall, dass bis zum Bilanzstichtag geleistete Überstunden (Zeitausgleich) nicht ausbezahlt, sondern erst im neuen Wirtschaftsjahr verbraucht bzw. beim Ausscheiden des Dienstnehmer vergütetet werden ,
liegen Verpflichtungen des Unternehmers vor, die ebenfalls rückzustellen sind . Die Überstundenzuschläge sind dabei in Form von zusätzlichen Stundenguthaben zu berücksichtigen. Zusätzlich finden auch die
Lohnnebenkosten Eingang in die Berechnung der Rückstellung für
nicht konsumierten Zeitausgleich . Im Jahresabschluss 2015 schlug sich
diese Rückstellung bei der TFG mit € 142.868,22 nieder und blieb damit auf konstantem Niveau gegenüber 2014 (€ 142.452,94).
In der Nachvollziehung einzelner Berechnungsfälle der Rückstellung
des Jahres 2015 durch die Kontrollabteilung zeigte sich, dass bei Monatsentgelten die über der Höchstbemessung (für 2015 € 4.650,00) der
Sozialversicherung lagen - durch einen Formelfehler - der Differenzbetrag über dem Höchstwert doppelt berücksichtigt wurde. In weiterer
Folge ist somit zusätzlich auch bei der Berechnung der Lohnnebenkosten eine zu hohe Basis herangezogen worden. Eine Nachrechnung
sämtlicher betroffenen relevanten Fälle seitens der TFG ergab, dass
aufgrund des Formelfehlers die Rückstellung im Jahr 2015 insgesamt
um € 13.752,49 zu hoch berechnet und im Jahresabschluss ausgewiesen wurde. Noch während der Prüfeinschau sagte die TFG der Kontrollabteilung zu, den Formelfehler für zukünftige Berechnungen der
Rückstellung zu korrigieren.
Die Kontrollabteilung empfahl die bereits zugesagte Berichtigung für
die Berechnung der Rückstellung für nicht konsumierten Zeitausgleich
im Zuge der Bilanzerstellung des Jahres 2016 umzusetzen.
Aus der Stellungnahme der TFG im Rahmen des Anhörungsverfahrens
war zu entnehmen, dass der Formelfehler bei der Berechnung für die
Rückstellung zum 31 .12.2016 (Bilanzerstellung 2016) korrig iert wurde .

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Allgemeines

Aus dem Geschäftsführervertrag vom 02.01.1995 konnte die Kontrollabteilung entnehmen, dass die Bestellung des damaligen Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss mit Wirkung vom
01 .01 .1995 erfolgte. Das Dienstverhältnis wurde ursprünglich bis
31.12.1999 abgeschlossen und verlängerte sich stillschweigend - wobei auch eine schriftliche Aufkündigungsmöglichkeit vertraglich eingearbeitet war - um jeweils 5 Jahre.
Mit einem weiteren Gesellschafterbeschluss vom 17.10.2007 wurde
eine Änderung des Dienstvertrages vorgenommen und dem Geschäftsführer zusätzlich zum Jahresbruttobezug eine variable erfolgsabhängige Jahresprämie gewährt. Das Berechnungsmodell hing von der Erreichung fünf festgelegter Erfolgskriterien (gemessen an: Return on Investment, Umsatzrentabilität, Eigenkapitalquote, Mittelüberschuss und
Betriebserfolg) ab. Das Erreichen jedes einzelnen Kriteriums löste
grundsätzlich einen Anspruch von 4 % der Bemessungsgrundlage aus,

ZI. KA-11340/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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