Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 04-Protokoll_23.04.2015_gsw.pdf
- S.128
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Zu den in diesem Zusammenhang veranlassten Maßnahmen befragt, erklärte die
DAWI im Zuge der Follow up – Einschau 2012, dass die Geschäftsführung der
Empfehlung der Kontrollabteilung folgen werde und die Regelung des Zulagenwesens mittelfristig plane.
Zur Anfrage der Kontrollabteilung im Rahmen der Follow up – Einschau 2013 wurde mitgeteilt, dass im Zuge der Übernahme der Anteile der DAKA die Lohnverrechnung der DAWI mit 01.01.2014 an die IKB AG übertragen und das Zulagenwesen der DAWI systematisch erfasst worden sei. Seitens der Geschäftsführung
der DAWI wäre geplant, das Zulagenwesen der DAWI und die Rahmenbedingungen der Anspruchsberechtigung der Generalversammlung in deren nächster Sitzung am 22.04.2014 zur Kenntnis zu bringen.
Im Anhörungsverfahren zur Follow up – Einschau 2014 informierte der Geschäftsführer der DAWI, dass die von der DAWI gewährten Zulagen in einem Lohnartenkatalog erfasst und dieser dem Eigentümer bei der Generalversammlung am
31.07.2014 zur Kenntnis gebracht worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Der Bericht der Kontrollabteilung über die Prüfung von Teilbereichen der Gebarung und Jahresrechnung 2011 der Congress und Messe Innsbruck GmbH (CMI),
Zl. KA-08827/2012, wurde am 30.01.2013 fertig gestellt. Soweit nach Durchführung des damaligen Anhörungsverfahrens und der anschließenden Follow up –
Prüfung 2013 Anregungen der Kontrollabteilung noch nicht realisiert worden sind,
wurde deren Umsetzung anlässlich der diesjährigen Follow up – Einschau 2014
hinterfragt.
Im Rahmen der Darstellung der dienstrechtlichen Stellung der Bediensteten hatte
die Kontrollabteilung bemerkt, dass nach den allgemeinen Bestimmungen der Personalordnung die Einreihung der Bediensteten in die jeweilige Verwendungsgruppe des Lohn- und Gehaltsschemas von der Firmenleitung unter Berücksichtigung
der Ausbildung und Praxisjahre vorgenommen wird. Die Personalordnung enthält
jedoch konkret keine Regelung über die Anrechnung von Vordienstzeiten, diese
erfolgte zum Prüfungszeitpunkt individuell und hing vom Verhandlungsgeschick eines Stellenbewerbers ab.
Wenngleich die Entlohnung von rd. der Hälfte der Mitarbeiter auf der Basis einer
freien Vereinbarung erfolgt, empfahl die Kontrollabteilung dennoch, hinsichtlich der
anrechenbaren Vordienstjahre eine Obergrenze festzulegen.
Im Anhörungsverfahren teilte die CMI mit, dass die Umsetzung der ausgesprochenen Empfehlung in Bearbeitung sei.
Als Reaktion zur Follow up – Einschau 2013 bat die CMI um Verständnis, dass
sich die Festlegung einer Obergrenze anrechenbarer Vordienstjahre noch im Status der Bearbeitung befindet. Der mit 01.01.2013 bestellte neue Geschäftsführer
habe sich im abgelaufenen Geschäftsjahr u.a. schwerpunktmäßig mit den gesellschaftsrechtlichen Anpassungen der Statuten befasst. Für das laufende Geschäftsjahr sei jedoch eine intensive Auseinandersetzung mit den arbeitsrechtlichen Vorschriften geplant.
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Zl. KA-00206/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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