Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 04_2023-04-25-GR-Protokoll.pdf

- S.53

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Frage offen. Sagt man dann der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG (IIG),
dass es wohl nicht funktioniert und sie ihren
MieterInnen sagen muss, dass die Deckelung nicht kommen wird?
Die gesamte Systematik ist nicht durchdacht! Deswegen hat FI diese Ergänzungsanträge eingebracht. Wenn wir eine unserer
Gesellschaften belasten, ist das Delta aus
unseren Mitteln zu bedecken.
Es wurde gesagt, dass GR Mag. Stoll unseren eigenen Antrag kritisiert hat. Wir wissen,
dass ein Teil des Antrages angenommen
wird. Immerhin hat er auch im Stadtsenat
eine Mehrheit gefunden. Das ist für uns die
Basis, an der wir uns orientieren. Dass die
Gießkanne aus volkswirtschaftlicher Sicht
nicht richtig ist, wissen vermutlich 80 % bis
90 % der hier im Gemeinderat Anwesenden. Auch auf Bundesebene wurden Dinge
nicht zu Ende gedacht und man agierte teilweise unambitioniert.
GR Mag. Krackl hat sich am Ende seiner
Wortmeldung noch an Bgm.-Stellv. Ing.
Mag. Anzengruber, BSc gewandt und auch
mir ist dieses Thema wichtig. Redet in Bezug auf die Innsbrucker Immobilien
GesmbH & Co KG (IIG) bitte nicht von Gewinn und Gewinnmaximierung. Man müsste
sich fragen, wohin diese Gewinne fließen.
Die Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co
KG (IIG) erzielt keine Gewinne! Sie lebt von
ihrem Vermögen. Es wird von Jahr zu Jahr
weniger. Das wissen wir. Irgendwann wird
es erschöpft sein. Das werden aber erst unsere Nachfahren erleben. Die Innsbrucker
Immobilien GesmbH & Co KG (IIG) ist kein
Unternehmen, das gewinnorientierte Mieten
vorschreibt. Es handelt sich um ein Unternehmen, das sozial ausgewogene Mieten
und Wohnungen hat, die teilweise einer
Mietpreisbremse mit der Richtwertmiete unterliegen.
Zu guter Letzt möchte ich noch StRin Gaal
aus der Bundeshauptstadt Wien zitieren.
"Wiener Wohnen ist verpflichtet, ordentlich,
wenn auch nicht gewinnmaximierend zu
wirtschaften und es ist nicht möglich, willkürlich Bundesgesetze aufzusetzen."
Ich denke, StRin Gaal hat weitblickend etwas gesagt. Die Bundeshauptstadt Wien
verfügt natürlich über einen viel größeren
Wohnungsbestand. Es wäre schön, wenn
GR-Sitzung 25.04.2023

wir anteilsmäßig einen gleich großen Bestand hätten. Die Stadt Innsbruck verfügt
dennoch im österreichweiten Vergleich auch
über einen großen Wohnungsbestand.
Man sollte Millionenbeträge nicht durch einen Umlaufbeschluss zur Abstimmung bringen. Dadurch wird die Möglichkeit genommen, Ergänzungs- und Abänderungsanträge zu stellen. Aus diesem Grund ist
heute eine Flut an Anträgen eingegangen.
(Beifall)
Bgm. Willi: Ich beginne mit einigen Korrekturen. Das Vermögen der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG (IIG) wird mehr,
denn die Zuwächse sind größer als die Abschreibungen. Die IIG wird von Jahr zu Jahr
mehr wert. Das kann man im Beteiligungsbericht nachlesen.
Wieso wurde ein Umlaufbeschluss gewählt?
Wer in das entsprechende Bundesgesetz
schaut, weiß, dass der Richtwert Mietzins
mit erstem April angehoben wurde. Wir wollten mit all jenen Fraktionen, die zugestimmt
haben, vor diesem Datum das Zeichen setzen, dass wir für die IIG-Mieten, auf die wir
Einfluss haben, diese 8,6 % eben nicht umsetzen wollen. Daher war die Eile geboten
und wir haben uns für den Umlaufbeschluss
entschieden. Es gab aber jede Menge Kontakte und Austausch von Papieren, bevor
dieser Umlaufbeschluss gefasst wurde.
Jetzt komme ich zum entscheidenden
Punkt. Wir haben am Mietmarkt drei große
Kategorien. Es gibt die Mieten nach dem
Mietrechtsgesetz (MRG). Dabei gibt es
mehrere Unterformen und eine davon ist die
Richtwertmiete. Dann existieren noch die
Mieten nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) und die Mieten, die frei
gebildet werden können, weil sie weder
dem einen noch dem anderen Gesetz unterliegen.
Die glücklichsten MieterInnen sind jene, die
Mietverträge nach dem alten Mietrechtsgesetz haben. Die Zweitglücklichsten in meiner Wahrnehmung sind jene Mietenden, deren Mieten dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) unterliegen. Das betrifft
alle, die Wohnungen von gemeinnützigen
WohnbauträgerInnen haben.
Ja, GR Mag. Plach hat Recht. Die WGGMieterInnen haben Vorteile gegenüber IIGMieterInnen. Das Mietregime nach dem