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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 04_2023-04-25-GR-Protokoll.pdf

- S.70

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29.

MagIbk/53362/SP-BB-WI/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. WI-B51, Wilten, Bereich
Egger-Lienz-Straße 132 (als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. WI-B28), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2022, 2. Entwurf

Der Akt wurde von der Tagesordnung abgesetzt.
30.

MagIbk/58107/SP-BB-MS/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. MS-B1, Mariahilf-St. Nikolaus, Bereich Innstraße 115 (als
Änderung der Bebauungspläne
Nr. IN-B16 und Nr. IN-B16/1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2022

GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat mit Stimmenmehrheit (gegen GRin Bex, BSc und GR
Mag. Fritz, 2 Stimmen),
die Auflage des oben genannten Entwurfes
gemäß § 64 TROG 2022 zu beschließen.
GR Mag. Fritz: Es handelt sich um ein
Grundstück, das wir bereits zum zweiten
Mal vergolden. Dieses war immer Teil eines
Freilandkeils, der sich zwischen dem westlichen Ende von St. Nikolaus und dem Beginn der Bebauung in der Nähe der
Mühlauer Brücke bis zum Inn gezogen hat.
Beim Neubau der Hungerburgbahn, als wir
ein Servitut für die Unterfahrung dieses
Grundstücks brauchten, wurde mit Mehrheit
- übrigens schon damals ohne die Stimmen
der GRÜNEN - eine Wohngebietswidmung
auf dieses Grundstück gelegt. Das war für
mich noch nachvollziehbar, denn die Mehrheit hat gemeint, dass wir dieses Opfer bringen müssen, um das Servitut für die Errichtung der Hungerburgbahn zu bekommen.
Raumordnerisch war die Widmung schon
damals zweifelhaft, aber es ging eben nicht
anders. Auch wenn ich dagegen war, diese
Mehrheitsentscheidung war für mich noch
nachvollziehbar.
Man hat also eine Wohngebietswidmung
auf das Grundstück gelegt und in der Folge

GR-Sitzung 25.04.2023

einen Bebauungsplan beschlossen, der relativ restriktiv war. Er hat die Erhaltung der
Villa auf der kleinen Hangnase und eine Bebauung entlang der Straße im ebenen Teil
des Grundstücks vorgesehen. Der damalige
Eigentümer hat das Grundstück dann an
einen Investor verkauft.
Ich sage, dieser Investor hätte mit der Sorgfalt des durchschnittlichen Kaufmanns dieses Grundstück nicht zu dem Preis kaufen
sollen. Das war nämlich im Vergleich zur
Ausnutzungsmöglichkeit, zur Verwertungsmöglichkeit, die der Bebauungsplan eingeräumt hat, hoffnungslos überbezahlt.
Nach meiner Meinung sind die Raumordnung, die Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, und auch wir
im Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte nicht dazu da, kaufmännische Fehlentscheidungen im Nachhinein zu
sanieren oder spekulative Käufe zu legitimieren.
Der Kaufpreis, der damals vom Investor bezahlt wurde, war ganz sicher ein spekulativer, in der Erwartung, dass man aus dem
Grundstück mehr an Verwertungsmöglichkeiten herausholen kann. Tatsächlich gibt
es jetzt einen neuen Bebauungsplan im Entwurf, basierend auf einem Entwurf des Büros David Chipperfield Architects. Es ist allerdings nicht der große "Chipperfield" persönlich, sondern seine deutsche Niederlassung, die dieses Projekt entwickelt hat.
Es ist etwa um die Hälfte mehr Nutzfläche
als im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehen. Das ist eine enorme Aufwertung
des Grundstücks, das noch dazu zur Gänze
unterbaut ist. Auch wenn es relativ aufwendig durch Grünzeug auf den verschiedenen
Terrassen dieser Luxuswohnanlage behübscht wird, es ist und bleibt fast zu einhundert Prozent versiegelt. Das ist auch etwas, das man in diesen Zeiten mit einem
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eigentlich nicht mehr gestatten sollte.
Als Begründung wurde vom Investor immer
vorgebracht, dass dafür die alte Villa erhalten bleibt. Es ist die Villa des ehemaligen
Eigentümers des Steinbruchs in Hötting, die
in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts
gebaut wurde, thronend über dem Obstanger, in der Anmutung eines herrschaftlichen
Ansitzes. In dieser Kombination sicher wunderschön, auch durchaus erhaltungswürdig.