Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 05-Protokoll-29-05-2019_gsw.pdf

- S.100

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 05-Protokoll-29-05-2019_gsw.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2019
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Auftrag, die Möglichkeit der Verordnung eines Parkverbotes für (Reise-)
Busse im Stadtgebiet von Innsbruck zu prüfen.
In das Anhörungs- und Ermittlungsverfahren gemäß § 43 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 94f StVO wurden folgende internen und
externen Dienststellen einbezogen:
Stadtpolizeikommando Innsbruck, Verkehrsreferat,
Mag.-Abt. III, Tiefbau,
Mag.-Abt. III, Verkehrsplanung, Umwelt,
Mag.-Abt. III, Verkehrsmanagement,
Mag.-Abt. IV, Wirtschaft und Tourismus,
Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH (IVB),
ÖBB-Postbus GmbH, Verkehrsleitung Innsbruck,
Amt der Tiroler Landesregierung,
Stadtteilausschuss/Unterausschuss Igls,
Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer (TVB),
Wirtschaftskammer Tirol,
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol,
Tiroler Rechtsanwaltskammer.
Die eingelangten Stellungnahmen waren mehrheitlich negativ.
Zum Ausgang des Anhörungsverfahrens ist festzuhalten, dass die Behörde
gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Zif. 1 StVO für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des
sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder
Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde
oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichtsoder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen hat.
Die geplanten Verkehrsmaßnahmen müssen jedoch erforderlich und nicht
bloß zweckmäßig sein. Erforderlich ist eine Verkehrsbeschränkung dann,
wenn sie aufgrund der örtlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten der
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Ordnung des
ruhenden Verkehrs dient und sich auf Grund des Anhörungs- und Ermittlungserfahrens ergibt, dass dieses Interesse das persönliche oder wirtschaftliche Interesse der VerkehrsteilnehmerInnen an der ungehinderten Benützung der Verkehrswege überwiegt. Verkehrsbeschränkungen dürfen daher auch nur in jenem sachlichen, zeitlichen, örtlichen und personellen Umfang erlassen werden, in dem der im Einzelnen angestrebte, vom BundesVerfassungsgesetz (B-VG) und der StVO geschützte Zweck dies rechtfertigt.
Die Schwere des Eingriffs in die ungehinderte Benützung der Verkehrswege
und der vom Gesetz gebilligte und von der Behörde beabsichtigte Zweck der
Verkehrsbeschränkung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Seite 4 von 5