Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 05-Protokoll-29-05-2019_gsw.pdf

- S.60

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 05-Protokoll-29-05-2019_gsw.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2019
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 445 -

Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011
(TROG 2011) und der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO) einhalten kann. In solchen
Gebieten würde so etwas nur mit einem
Bauverfahren funktionieren und genau in so
einem Verfahren befinden wir uns derzeit.
Das ist ein rechtsstaatliches Verfahren mit
einem Ansuchen eines/r Bauwerber/in. Es
geht nicht darum, dass sich gewisse Menschen anscheinend mehr aus dem Recht
herausholen als andere. Die BauwerberInnen bei dem vorliegenden Projekt mussten
genauso zum Sachverständigenbeirat nach
dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003
(SOG) und zur Baubehörde gehen, so wie
jede/r andere, der/die einen Fenstertausch
oder eine Balkonverglasung in der Schutzzone haben möchte.
Ich gebe GR Onay Recht, dass es ein Elend
ist, wenn der SOG-Sachverständigenbeirat
nicht findet, dass es eine potentielle Beeinträchtigung darstellt und ein Versagungsgrund laut TBO wäre. Wenn dieser Beirat
darüber aber zweimal entschieden hat dies auch auf einer Grundlage einer Besichtigung - dass es keine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, dann wäre es Amtsmissbrauch, wenn Herr Bürgermeister der
Mag.-Abt. III, Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung, einen anderen
Auftrag erteilen würde.
In einem rechtsstaatlichen Verfahren wird
von den BaurechtsjuristInnen des Stadtmagistrates auf der Grundlage von Sachverständigengutachten des SOG-Sachverständigenbeirat und der TBO entschieden.
Wenn ein solcher Baubescheid "hinausgeht", ist der nächste Schritt alle NachbarInnen zu informieren. Meiner Meinung nach
haben sie Recht und ich unterstütze sie aus
politischer Sicht. Darum geht es hier aber
jetzt nicht, weil wir in einem Bauverfahren
sind und es nicht um meine persönliche
Meinung geht. Die NachbarInnen werden
mit ihrem Anliegen selbstverständlich zum
Landesverwaltungsgericht gehen.
Sogar wenn wir eine Bausperre erlassen
würden - wir könnten dabei nur Herrn Bürgermeister den Auftrag erteilen der Mag.Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und
Integration, die Unterlagen aufzubereiten,
um dem Gemeinderat einen Verordnungsentwurf vorzulegen. Bis dieses Prozedere
GR-Sitzung 29.05.2019

abgewickelt ist, ist das Bauverfahren in erster Instanz schon längst entschieden und
der Akt liegt beim Landesverwaltungsgericht.
Bgm. Willi übergibt den Vorsitz an Bgm.Stellv.in Mag.a Oppitz-Plörer.
Bgm. Willi: Ich möchte alle GemeinderätInnen an ihr Gelöbnis erinnern. "In Treue die
Landes- und Bundesverfassung sowie die
sonstigen Gesetze des Landes Tirols und
des Bundes zu befolgen."
Ich verstehe, dass man versucht eine Konstruktion zu finden, um das umstrittene Bauvorhaben in Hötting "auszubremsen". Wie
GR Mag. Fritz bereits ausgeführt hat, gilt
dabei die Tiroler Bauordnung 2018 (TBO)
und das Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG). Nach diesen zwei Gesetzen ist über ein Bauansuchen zu entscheiden.
In Hötting denken viele BürgerInnen, dass
der Bürgermeister die Baubehörde erster Instanz sei. Dies ist in allen Gemeinden Tirols
so, trifft aber nicht auf die Stadt Innsbruck
zu. Nach Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR) ist die Baubehörde erster
Instanz der Stadtmagistrat.
Daher ist der gesamte Ablauf innerhalb der
Verwaltung nach den Gesetzen abzuwickeln. Es gab dieses Bauansuchen Schulgasse 5 und es wurde nach den Regeln der
TBO und des SOG beurteilt. Um die Frage
zu klären, ob dieses Bauwerk nach dem
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003
(SOG) umsetzbar ist, gibt es den bereits erwähnten Beirat. Dieser Beirat ist von Angestellten der Stadt Innsbruck sowie des Landes Tirols besetzt.
Dies sind kundige ArchitektInnen, die sich
damit auseinandergesetzt haben. Der Beirat
hat dieses Bauansuchen dreimal aus diversen Gründen abgelehnt. Beim vierten Mal
hat eine Mehrheit des Beirates dem Projekt
zugestimmt. Dann kam es zu einer Bauverhandlung.
Die Verhandlungsleiterin hat dabei auf
Grund der Einwendungen der AnrainerInnen entschieden, dieses Projekt nochmals
zum SOG-Beirat zur abermaligen Prüfung