Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 05-Protokoll_Sonder_03.05.2017.pdf

- S.8

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Es hat durchaus eine Beratung gegeben, ob
es rechtlich überhaupt möglich wäre, dass
die/der Antragstellende die Initiative zurückzieht. Man hat im IStR durchaus Handlungsbedarf, und das sieht man anhand
dieses Feldversuchs, dass man so eine
Möglichkeit noch miteinbeziehen sollte.
Hierfür würde ich den Magistratsdirektor bitten, zu schildern, wie vorzugehen wäre. Er
hat mit dem Amt der Tiroler Landesregierung und mit unserer Gemeindeaufsicht
dementsprechend Rücksprache gehalten.
Mein Gedanke war, wenn der Gemeinderat
die Volksbefragung heute nicht beschließt,
wo ist dann der Anknüpfungspunkt für
die/den Antragstellenden? Man sagt, dass
die Abstimmung weggefallen ist, weil es eine bessere Lösung gibt und jemand unter
den 2.300 Personen, die innerhalb dieser
vier Wochen unterschrieben haben, beschwert sich dann und besteht darauf, dass
hier abgestimmt wird. Was ist dann? Wobei
ich dazu sagen möchte, dass viele Unterschreibende sich nicht mit der Initiative auseinandergesetzt haben, sondern sie waren
generell gegen das Projekt und nicht nur für
die Verlegung des Schutzhauses. Diese
Punkte werden wir in der Diskussion noch
haben. Gibt es hierzu noch Fragen?
GR Grünbacher: Eine Frage und vor allem
eine Feststellung: Man darf völlig zu Recht
sagen, in der StadtrechtsreformKommission (StRRK) waren die Quoren ursprünglich tiefer und erst auf Grund der
rechtlichen Bedenken des Landes wurden
diese erhöht. Man betreibt hier schon "Kindesweglegung".
Und jetzt will man uns die Schuld für die
hohen Quoren geben. In der Stadtrechtsreform-Kommission (StRRK) hatten wir tiefere. Dort drüben gibt es welche, die den Populismus reiten und uns für Sachen geißeln,
die dort beschlossen worden sind.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Ein paar, die
den Populismus reiten. Das ist richtig.
GR Grünbacher: Im Gemeinderat gab es
eine große Zustimmung zum Stadtrecht mit
anderen Quoren. Aber es ist völlig richtig,
dass es verfassungsrechtliche Bedenken
gab und gibt, um diese Quoren so zu rechtfertigen.
Nummer zwei ist etwas, was mir auch wichtig ist. Ich glaube, GR Mag. Kogler hat
Sonder-GR-Sitzung 03.05.2017

Recht, dass die Angelegenheit nicht im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Innsbruck
ist, weil es nur um die Verlegung geht. Die
Menschen sind aber pro oder contra Bahn.
Es geht aber nicht um die Bahn. Es handelt
sich nur um die Situierung der Bergstation
und um nichts anderes. Und alles andere ist
nicht das Verschulden der Stadt Innsbruck.
Was würde es bedeuten? Angenommen,
die Mehrheit würde mit 52.000 oder
53.000 Stimmen sagen, ja, wir machen das.
Das Grundstück ist in der Verfügungsgewalt
der Stadt Innsbruck. Wir können nicht mit
einem Beschluss Enteignungen herbeiführen von irgendwelchen Grundstücken, die
wir gar nicht besitzen. Natürlich ist es so,
dass es demokratiepolitisch ganz schwer ist
und wir stehen auch dazu. Wir werden es
durchführen müssen, weil 2.300 Leute gesagt haben, dass sie es wollen.
Man muss den Menschen bitte erklären,
worüber sie da genau abstimmen. Weil zu
sagen: "Wir gehen dorthin, weil dort geht es
um die Bahn.... "niet", "nada". Es geht nur
um die Situierung der Bergstation und das
ist mir wichtig.
MD Dr. Holas: Zunächst von meiner Seite
eine Klarstellung, was die verfassungsrechtliche Anschauung des Amtes der Tiroler
Landesregierung anbelangt. Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Sicht, dass die
Quoren in dieser Art und Weise hochgehalten werden müssen, teile ich als Verfassungsjurist zu 100 %. Das ändert nichts an
der Tatsache, dass es im ersten Anschein
sehr unvernünftig erschiene, wenn eine Einigung zwischen den Antragstellenden und
der Stadt Innsbruck erzielt würde und eine
Zurückziehung des BürgerInneninitiativantrages förmlich erfolgen könnte und dann
trotzdem diese sehr aufwendige Abstimmung der Bevölkerung zugemutet würde.
Auch hier gibt es eine eindeutige Aussage
des Landes Tirol im Rahmen des Verfassungsdienstes. Und zwar lautet diese Aussage in etwa so: "Ab dem Zeitpunkt, ab dem
diese 200 Unterschriften als Eingangshürde
für die Initiative gültig abgegeben wurden,
ist die Initiative verselbstständigt." Das bedeutet, eine Zurückziehung irgendwelcher
Anträge von ursprünglich Interessierten
funktioniert verfassungsrechtlich nicht mehr.
An einer wie immer gearteten Übereinkunft
zwischen seinerzeitigen Antragstellenden