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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 05_2023-05-25-GR-Protokoll_geschwaerzt.pdf

- S.166

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Gegenüberstellung Verordnungstext alt/neu
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Bedienstete in besonderer Funktion
sinngemäß.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Bedienstete in besonderer Funktion
sinngemäß.

§3
Leiterzulagen für der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)
zugewiesene leitende Bedienstete

§3
Leiterzulagen für der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)
zugewiesene leitende Bedienstete

Diese Verordnung gilt für die der IKB zugewiesenen leitenden
Bediensteten mit der Maßgabe, dass für die zugewiesenen
Fachbereichsleiter die Bestimmungen für Abteilungsleiter, für die
zugewiesenen
Abteilungsleiter
die
Bestimmungen
für
Amtsvorstände zur Anwendung kommen.

Diese Verordnung gilt für die der IKB zugewiesenen leitenden
Bediensteten mit der Maßgabe, dass für die zugewiesenen
Fachbereichsleiter die Bestimmungen für Abteilungsleiter, für die
zugewiesenen Abteilungsleiter die Bestimmungen für Amtsvorstände zur
Anwendung kommen.

§4
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§4
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Soweit in dieser Verordnung für die Bezeichnung von Funktionen die
männliche Form verwendet wird, kann für den Fall, dass eine Frau eine
solche Funktion innehat, die entsprechende weibliche Form verwendet
werden.

Soweit in dieser Verordnung für die Bezeichnung von Funktionen die
männliche Form verwendet wird, kann für den Fall, dass eine Frau eine
solche Funktion innehat, die entsprechende weibliche Form verwendet
werden.

Artikel II

Artikel II

Übergangsbestimmungen, Optionsrecht

Übergangsbestimmungen, Optionsrecht

(1) Für die Dauer Ihrer Bestellung gelten für Bedienstete, welche vor dem
1. Jänner 1995 zu einer Leitungsfunktion unbefristet bestellt waren
und auch zu einer gleichwertigen Leitungsfunktion (§ 1 Abs. 2) nach
dem 1. Jänner 1995 unbefristet bestellt sind, die Bestimmungen der
3

(1) Für die Dauer Ihrer Bestellung gelten für Bedienstete, welche vor dem
1. Jänner 1995 zu einer Leitungsfunktion unbefristet bestellt waren und
auch zu einer gleichwertigen Leitungsfunktion (§ 1 Abs. 2) nach dem