Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 05_2023-05-25-GR-Protokoll_geschwaerzt.pdf
- S.167
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Gegenüberstellung Verordnungstext alt/neu
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck
vom 23.3.1995 in der Fassung 1.1.1997 über die Leiterzulagen für
leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck weiterhin.
1. Jänner 1995 unbefristet bestellt sind, die Bestimmungen der
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck
vom 23.3.1995 in der Fassung 1.1.1997 über die Leiterzulagen für
leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck weiterhin.
(2) Die in Art. II der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt
Innsbruck vom 23.3.1995 in der Fassung 1.1.1997 über die
Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt
Innsbruck enthaltenen Übergangsbestimmungen gelten für die dort
genannten Bediensteten bis zu deren allfälliger Bestellung in eine
befristete Leitungsfunktion weiter.
(2) Die in Art. II der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt
Innsbruck vom 23.3.1995 in der Fassung 1.1.1997 über die
Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt
Innsbruck enthaltenen Übergangsbestimmungen gelten für die dort
genannten Bediensteten bis zu deren allfälliger Bestellung in eine
befristete Leitungsfunktion weiter.
(3) Für die Dauer Ihrer Bestellung gelten für Bedienstete, welche vor dem
1.10.2017 zu einer Leitungsfunktion nach § 1 Abs. 2 lit. e unbefristet
bestellt waren, die Bestimmungen der Verordnung des
Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27.2.2003 in
der Fassung vom 5.12.2013 über die Leiterzulagen für leitende
Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck weiterhin.
(3)
(4) Bedienstete nach Abs. 3 können innerhalb von vier Monaten ab
Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich erklären, dass auf sie die
Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden sind. Diese
Erklärung ist unwiderruflich, wird rückwirkend mit dem Tag des
Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam und hat eine 5-jährige
Befristung der bisherigen unbefristeten Leitungsfunktion beginnend
mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Folge.
(4) Bedienstete nach Abs. 1 und 3 können innerhalb von vier Monaten ab
Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich erklären, dass auf sie die
Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden sind. Diese
Erklärung ist unwiderruflich, wird rückwirkend mit dem Tag des
Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam und hat eine 5-jährige
Befristung der bisherigen unbefristeten Leitungsfunktion beginnend
mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Folge.
4
Für die Dauer Ihrer Bestellung gelten für Bedienstete (mit Ausnahme
der Bediensteten nach Absatz 1), welche vor dem 1.10.2017 zu einer
Leitungsfunktion nach § 1 Abs. 2 lit. d und lit. e unbefristet bestellt
oder betraut wurden und nach wie vor unbefristet bestellt oder
betraut sind, die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates
der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27.2.2003 in der Fassung vom
5.12.2013 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der
Landeshauptstadt Innsbruck weiterhin.