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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 05_2023-05-25-GR-Protokoll_geschwaerzt.pdf

- S.99

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chen Komponente nicht Bezug genommen. Auch bei der sondervertraglichen
Zulage im Rahmen eines Sondervertrages ist von der zeitlichen Komponente
betreffend die Abgeltung nicht die
Rede.
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Eine Abgeltung sämtlicher Dienstleistungen (qualitativ und quantitativ) wäre
eine Art All-In-Vereinbarung. Einer solchen Vereinbarung haben aber weder
die Dienstnehmerin noch der Dienstgeber zugestimmt (dies hätte ja in irgendeiner Form vereinbart werden müssen).
Auch ist dies weder gesetzlich noch per
Verordnung vorgesehen. Vielmehr wurden wir von der Kontrollabteilung im
Prüfbericht über die Mag.-Abt. I, Personalwesen, darauf hingewiesen, dass
All-In-Vereinbarungen zu vermeiden
sind.
Eine Kombination einer Leiterzulage oder einer Sondervertragszulage mit einer Überstundenpauschale ist möglich,
da unser Dienstrecht nichts Gegenteiliges regelt.
Unseren LeiterInnen werden Überstundenpauschalen nur in Form von echten
Überstunden gewährt: das heißt, werden zum Beispiel 10 Stunden als Überstundenpauschale gewährt, dann werden auch diese 10 Stunden monatlich
von der Zeiterfassung direkt abgezogen.
Es ist davon auszugehen, dass die Gemeindeaufsicht in ihrer Stellungnahme
nicht ausreichend Bezug auf unsere
rechtlichen Bestimmungen genommen
hat bzw. diese dort teilweise nicht bekannt sind/waren.
Beim Land Tirol umfassen die Leiterzulagen immer auch die Abgeltung von
qualitativen und quantitativen Mehrleistungen. Insofern hat die Gemeindeaufsicht "vermutet", dass eine bei uns sogenannte "Überstundenpauschale"
diese Mehraufwände doppelt abgelten
würde. In dieser Annahme fiel die
Rechtsauskunft des Landes in der vorliegenden Form aus.
Eine schriftliche Stellungnahme der
Aufsichtsbehörde dazu ist bereits in
Auftrag, liegt aber noch nicht vor.

GR-Sitzung 25.05.2023

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Darüber hinaus hat die Stellungnahme
der Aufsichtsbehörde lediglich die Qualität einer Rechtsmeinung und ich verlasse mich da auf die Rechtsauffassung unsere ExpertInnen im Haus, die
sich tagtäglich mit unserem Dienstrecht
auseinandersetzen.

Zusammenfassend ist der vorliegende
Dringlichkeitsantrag zurückzuweisen, da er
mich beauftragt, Vertragsbruch zu begehen.
GR Depaoli: Zur Geschäftsordnung!
Bgm. Willi: Der Antrag ist zurückgewiesen.
Aber ich lasse eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung zu.
GR Depaoli: Der Bericht der Kontrollabteilung hat eindeutig zu Tage gebracht, dass
eine Überstundenpauschale nur zu bezahlen ist, wenn man die Stunden abarbeitet
und nicht Minus-Stunden aufweist. Auf
Grund der Minus-Stunden ist diese Bezahlung nicht rechtskonform gewesen.
Bgm. Willi: Das ist keine Wortmeldung zur
Geschäftsordnung.
GR Depaoli: Aber die Wortmeldung entspricht den Tatsachen.
GRin Mag.a Duftner: Ich würde gerne eine
Sitzungsunterbrechung beantragen, um die
jetzt in der Sitzung eingebrachten so genannten dringenden-dringenden Anträge
gemäß § 21 Abs. 2 GOGR kurz zu beraten.
Bgm. Willi: Ich möchte zuerst die dringenden Anträge gemäß § 21 Abs. 1 GOGR abstimmen und anschließend werde ich eine
Sitzungsunterbrechung machen.
Der von GR Depaoli eingebrachte dringende Antrag (Seite 589) wird von Bgm.
Willi auf Grund vorliegender Rechtsansicht
a limine zurückgewiesen.
50.2

Maglbk/54511/GfGR-AT/108/2023
Heizkostenzuschuss, Ausweitung
auf BezieherInnen des Wohnkostenzuschusses (GR Onay)

Beschluss (einstimmig):
Dem von GR Onay eingebrachten dringenden Antrag (Seite 589) wird die Dringlichkeit
zuerkannt.