Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 06-2023-06-15-GR-Protokoll.pdf
- S.238
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Richtlinie
Förderung der bedarfsorientierten
Mittagsbetreuung
Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 07.02.2023
§ 1.
Zielsetzung
Ziel der Förderung ist , die Betreuung von schulpflichtigen Kindern vom Ende der täglichen Unterrichtszeit
bis 14:00 Uhr samt dem Angebot eines Mittagsessens zu unterstützen und damit die Vereinbarkeit von
Beruf und Familie zu verbessern.
§ 2.
Gegenstand der Förderung
Es werden
Personalkosten
für
Betreuungspersonen
gefördert,
die in
der bedarfsorientierten
Mittagsbetreuung gemäß § Z Abs. 10 iVm § 45a Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
(TKKG), LGBl. Nr. 48/2010 in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt sind.
§ 3.
Fördernehmer*innen
Fördernehmer*innen können sein:
•
Gemeinden oder Gemeindeverbände,
•
natürliche oder juristische Personen,
•
gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen,
•
Körperschaften öffentlichen Rechts.
§ 4.
Fördervoraussetzungen
1. Fördernehmer*innen bzw . deren vertretungsbefugte Organe müssen voll handlungsfähig und
verlässlich im Sinne des § 13 TKKG sein.
2. Die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung ist nur in Standortgemeinden förderbar, in welchen kein
Hort mit einem entsprechenden Angebot besteht, oder die Kapazitäten des bestehenden Hortes nicht
ausreichen, um den Betreuungsbedarf von schulpflichtigen Kindern zu decken .
3. Die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung hat in geeigneten Räumen zu erfolgen . Der Betrieb von
Kinderbildungs-
und
Kinderbetreuungseinrichtungen
nach
dem
TKKG
darf
durch
die
bedarfsorientierte Mittagsbetreuung nicht beeinträchtigt werden .
4. Die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung muss im Schuljahr gemäß Schulzeitgesetz 1985, BGBl.
Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. 1 Nr. 232/2021 , an mindestens drei (Schul-)
Tagen pro Woche erfolgen. In begründeten Fällen ist eine Unterschreitung von mindestens drei
(Schul-)Tagen pro Woche möglich.
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