Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 06-2023-06-15-GR-Protokoll.pdf

- S.238

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 06-2023-06-15-GR-Protokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2023
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Richtlinie
Förderung der bedarfsorientierten
Mittagsbetreuung
Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 07.02.2023

§ 1.

Zielsetzung

Ziel der Förderung ist , die Betreuung von schulpflichtigen Kindern vom Ende der täglichen Unterrichtszeit
bis 14:00 Uhr samt dem Angebot eines Mittagsessens zu unterstützen und damit die Vereinbarkeit von
Beruf und Familie zu verbessern.
§ 2.

Gegenstand der Förderung

Es werden

Personalkosten

für

Betreuungspersonen

gefördert,

die in

der bedarfsorientierten

Mittagsbetreuung gemäß § Z Abs. 10 iVm § 45a Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
(TKKG), LGBl. Nr. 48/2010 in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt sind.
§ 3.

Fördernehmer*innen

Fördernehmer*innen können sein:


Gemeinden oder Gemeindeverbände,



natürliche oder juristische Personen,



gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen,



Körperschaften öffentlichen Rechts.

§ 4.

Fördervoraussetzungen

1. Fördernehmer*innen bzw . deren vertretungsbefugte Organe müssen voll handlungsfähig und
verlässlich im Sinne des § 13 TKKG sein.
2. Die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung ist nur in Standortgemeinden förderbar, in welchen kein
Hort mit einem entsprechenden Angebot besteht, oder die Kapazitäten des bestehenden Hortes nicht
ausreichen, um den Betreuungsbedarf von schulpflichtigen Kindern zu decken .
3. Die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung hat in geeigneten Räumen zu erfolgen . Der Betrieb von
Kinderbildungs-

und

Kinderbetreuungseinrichtungen

nach

dem

TKKG

darf

durch

die

bedarfsorientierte Mittagsbetreuung nicht beeinträchtigt werden .
4. Die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung muss im Schuljahr gemäß Schulzeitgesetz 1985, BGBl.
Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. 1 Nr. 232/2021 , an mindestens drei (Schul-)
Tagen pro Woche erfolgen. In begründeten Fällen ist eine Unterschreitung von mindestens drei
(Schul-)Tagen pro Woche möglich.

z