Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 06-2023-06-15-GR-Protokoll.pdf

- S.239

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5.

Die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung muss grundsätzlich für alle schulpflichtigen Kinder mit
Hauptwohnsitz in der Gemeinde zugänglich sein. Bei gemeindeübergreifender Mittagsbetreuung ist
die grundsätzliche Zugänglichkeit für alle Kinder mit Hauptwohnsitz in den beteiligten Gemeinden
vorzusehen. In der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung dürfen keine Kinder betreut werden, die in
einem Hort oder am selben Tag für eine schulische Tagesbetreuung angemeldet sind.

6. Es müssen mindestens fünf Kinder pro Tag angemeldet sein. In begründeten Fällen ist eine
Unterschreitung von mindestens fünf angemeldeten Kindern pro Tag möglich .
7.

folgender Betreuungsschlüssel ist zu gewährleisten:

Anwesende Kinder

Anzahl der Betreuungspersonen

1-15 Kinder

1 Betreuungsperson

16 - 30 Kinder

2 Betreuungsperson

je weitere 15 Kinder

eine zusätzliche Betreuungsperson

Für Kinder mit erhöhtem Unterstützungsbedarf ist, falls erforderlich, eine eigene Betreuungsperson
vorzusehen.
8. Betreuungspersonen müssen volljährig sowie körperlich und persönlich für die Tätigkeit geeignet sein
und die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 12 TKKG erfüllen.
9.

Die für die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung eingehobenen Elternbeiträge müssen angemessen
sein. Die Durchführung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung darf nicht gewinnorientiert sein.

10. Der*die Fördernehmer*in hat, sofern es sich nicht um eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder
um einen mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Schulerhalter handelt, das Einvernehmen
mit der Standortgemeinde über die Durchführung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung sowie die
Deckung eines allfälligen Abgangs durch diese Gemeinde nachweislich herzustellen.
§ 5.

Art und Ausmaß der Förderung

1. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt.
2. Es

können

folgende

Personalkosten

im

Rahmen

einer

Beitragspauschale

für

jeweils

1 Betreuungsperson pro Schuljahr gefördert werden:
a. für drei (Schul-)Tage pro Woche:€ 3.600,00
b. für vier (Schul-)Tage pro Woche:€ 4.800,00
c. für fünf (Schul-)Tage pro Woche:€ 6.000,00
Bei einer unterjährigen Änderung erfolgt eine aliquote Berechnung.
§ 6.

Verfahrensbestimmungen

1. Anträge:
Förderanträge sind bis spätestens drei Wochen nach Beginn der beantragten Maßnahme elektronisch
mittels Online-Formular bzw. in der von der Förderstelle vorgesehenen Form bei der Abteilung
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