Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 06-2023-06-15-GR-Protokoll.pdf
- S.240
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Elementarbildung
und
allgemeines
Bildungswesen
des
Amtes
der Tiroler
Landesregierung
einzubringen.
2. Unterlagen:
Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a. Strafregisterauszug des*der Fördernehmer*in bzw. von dessen*deren vertretungsbefugten
Organen, sofern dieser nicht bereits im Rahmen der Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung
gemäß§ 13 TKKG vorgelegt wurde,
b. Konzept
mit
Darstellung
der
Maßnahme
(voraussichtlicher
Bedarf
an
Plätzen,
Umsetzungszeitraum, Wochenöffnungstage bzw. -zeiten, Ort der Betreuung, Herstellung des
Einvernehmens mit der Standortgemeinde, Höhe der Elternbeiträge etc.),
c.
Erklärung über beantragte, bereits zugesagte oder gewährte Förderungen,
d. Angaben zur Fördernehmer*in (Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Vereinsstatuten)
Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/Informationen
anfordern oder auf für die Beurteilung nicht erforderliche Unterlagen verzichten. Unvollständige
Förderanträge können nach erfolgslosem Verstreichen einer schriftlich zu setzenden Nachfrist
abgelehnt werden.
3. Förderentscheidung:
a. Die Prüfung der einzelnen Förderanträge erfolgt durch die Abteilung Elementarbildung und
allgemeines Bildungswesen nach der Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Ansuchen.
b. Die Förderentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.
c. Für die Entscheidung ist der Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages maßgeblich.
d. Die Zusage erfolgt nach Verfügbarkeit der budgetären Mittel.
e. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein klagbarer Anspruch.
4.
Fördervereinbarung
a. Über das zu fördernde Projekt ist eine schriftliche Fördervereinbarung (Fördervertrag)
abzuschließen, die (der) folgende wesentlichen Inhalte aufweisen muss:
•
Fördernehmer*innen und Fördergeber,
•
Art, Höhe und Laufzeit der Förderung,
•
Auszahlungsmodalitäten und Nachweis der Kosten,
•
erforderlichenfalls Regelungen hinsichtlich Vorlage von Zwischen- und Abschlussberichten,
•
erforderlichenfalls Regelungen hinsichtlich des Verpflichtungszeitraums,
•
Regelungen hinsichtlich Rückforderung und Rückzahlung zu Unrecht bezogener Förderungen,
sofern sie von der Rahmenrichtlinie abweichen.
b. Die Fördervereinbarung wird mit einem Zusageschreiben übermittelt und ist binnen der in diesem
Schreiben genannten Frist, längstens jedoch binnen vier Wochen, unterfertigt zu retournieren.
Bei nicht fristgerechter Übermittlung ist das Land Tirol an die Fördervereinbarung nicht mehr
gebunden und der Förderantrag kann außer Evidenz genommen werden.
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