Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 06-2023-06-15-GR-Protokoll.pdf

- S.241

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5. Auszahlung
a. Die Auszahlung des Förderbetrags erfolgt nach Vorliegen der Zusage bzw. der beidseitig
unterfertigten Fördervereinbarung, in der die Auszahlungsmodalitäten geregelt werden.
b. Der*die Fördernehmer*in hat die förderbaren Kosten der Förderstelle gemäß der Zusage bzw. der
abgeschlossenen Fördervereinbarung entsprechend nachzuweisen.
c. Auf die Auszahlung besteht kein klagbarer Anspruch.
d. Der Förderbetrag ist aliquot zu kürzen, wenn die der Fördervereinbarung zugrunde gelegten
förderbaren Kosten unterschritten werden, die Fördervoraussetzungen aber weiterhin gegeben
sind.
§ 7.

Rahmenrichtlinie

Über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinaus gilt die Rahmenrichtlinie Elementarbildung und
allgemeines Bildungswesen des Landes Tirol als integrierender Bestandteil der gegenständlichen
Richtlinie.

§ 8.

Übergangsbestimmungen

1. Ansuchen für Förderzeiträume bis 28.02.2023 werden nach der bisherigen Richtlinie zur Förderung
der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung abgewickelt.
2. Ansuchen für Förderzeiträume beginnend ab 01.03.2023 werden nach der vorliegenden Richtlinie
abgewickelt.
§ 9.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 01.03.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie Förderung der

bedarfsorientierten Mittagsbetreuung vom 15.08.2022 außer Kraft.

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