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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 06-2023-06-15-GR-Protokoll.pdf

- S.253

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Gesundheitsgefährdend
Von acht untersuchten Nahrungsergänzungsmitteln war kein einziges
verkehrsfähig. Bei allen Produkten handelt es sich um nicht zugelassene
neuartige Lebensmittel, sie hätten also gar nicht verkauft werden dürfen.
Darüber hinaus ist die Einnahme gesundheitsgefährdend. Auch die
Anwendung der sechs untersuchten Kosmetika, allesamt
Mundpflegeprodukte, können wir nicht empfehlen. Diese können
verschluckt werden und sind deshalb ebenfalls als
gesundheitsgefährdend zu bewerten. Auch wenn beim
Verwendungszweck angegeben ist, dass die Präparate nicht geschluckt
werden sollen, kann eine Aufnahme von CBD nicht ausgeschlossen
werden.

THC-Gehalt
Zwar lagen alle Produkte unter dem Suchtmittelgrenzwert von 0,3
Prozent THC-Gehalt. Bei sechs Präparaten kann allerdings der von der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit noch als unbedenklich
ausgewiesene THC-Referenzwert von 1 µg/kg KG/d (Körpergewicht pro
Tag) überschritten werden. Psychogene bzw. psychomotorische Effekte
sind dann nicht auszuschließen. Neben einem Kosmetikum waren fünf
Präparate betroffen, die weder als NEM noch als Kosmetika deklariert
sind.