Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 06-2023-06-15-GR-Protokoll.pdf
- S.256
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(LFGB). Hiernach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts
eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße
oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor
Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich
sind; die Behörde kann insbesondere das Herstellen, Behandeln, oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder
beschränken.
Durch den Verkauf von nicht zugelassen neuartigen Lebensmitteln liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen vor, da dadurch gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen
wird . Durch die Verkaufsuntersagung sollen Verstöße gegen
VO (EU) 2015/2283 verhindert werden und die Gesundheit der
Verbraucher geschützt werden. Hierbei wurde nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, da durch die Anordnungen
dem Zweck des § 39 Abs. 2 S.1 LFGB entsprochen wird. Es
bestehen keine Gründe, in Köln von der landesweiten Verfahrensweise abzuweichen. Die Anordnungen sind verhältnismäßig, da nur durch eine Untersagung des Verkaufs der Zweck
des Gesundheitsschutzes und des Durchsetzens der Vorschriften der VO (EU) 2015/2283 erreicht werden kann. Es sind keine
milderen Mittel ersichtlich, welche genauso geeignet sind. Die
Anordnungen sind auch angemessen, da nur ein bereits schon
gesetzlich normiertes Verbot durchgesetzt werden soll und die
Gesundheit des Verbrauchers geschützt werden soll.
Zu 1. 1.:
Für die Einzelsubstanz Cannabidiol (CBD) wurde bisher kein
nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. Es handelt sich somit um ein „neuartiges Lebensmittel" nach Art. 3
Abs. 2 lit. a i) VO (EU) 2015/2283 (Novel-Food-Verordnung).
Sie wird daher im Novel Food-Katalog der Europäischen
Kommission unter dem Eintrag „Cannabinoids" als neuartig
beurteilt und bedarf somit einer Zulassung nach der Novel
Food-Verordnung. Da eine Zulassung von CBD als neuartiges
Lebensmittel bisher nicht erfolgt ist, sind derartige Erzeugnisse bislang nicht verkehrsfähig. Die Neuartigkeit gilt sowohllür
cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. als auch
für jedes Produkt, zu dem cannabinoidhaltige Extrakte als
Zutat zugesetzt werden (z.B. Hanfsamenöl mit CBD-Zusatz).
Auch cannabinoidhaltige Extrakte aus jeder anderen Pflanze
als Cannabis sativa L. und synthetisch hergestellte Cannabinoide werden als neuartig eingestuft. Gern. Art. 6 Abs. 2 (VO)
2015/2283 dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder
in und auf anderen Lebensmitteln verwendet werden. Es ist
somit verboten CBD-haltige Produkte in den Verkehr zu bringen oder in und auf Lebensmitteln zu verwenden. Dies wird