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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 06-2023-06-15-GR-Protokoll.pdf

- S.257

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daher untersagt.
Zu 1. 2.:
Das Verbot umfasst sowohl den stationären Handel als auch
den Versandhandel und Verkauf im Internet.
Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Verkaufsbzw. Vertriebswegen wäre zweckhinderlich.
Zu II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der sofortigen
Vollziehung ist § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung. Danach kann die
sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet werden,
womit die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diese
Allgemeinverfügung entfällt. Diese Voraussetzungen liegen
hier vor.
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Dies
würde bedeuten, dass die Allgemeinverfügung erst vollzogen
werden könnte, wenn sie im Rechtsmittelverfahren bestätigt
worden wäre. Dies wäre jedoch nicht hinnehmbar, da das Inverkehrbringen von CBD-haltigen Produkten ohnehin bereits
gesetzlich untersagt ist und diese Allgemeinverfügung zur
Durchsetzung der gesetzlichen Vorschrift dient. Das Ziel der
VO (EU) 2015/2283 besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleichzeitig ein
hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und
der Verbraucherinteressen herbeizufü hren. Daher sind die
strikte Vorgaben zum Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln einzuhalten und in Folge dessen das Inverkehrbringen von CBD-haltigen Lebensmitteln. Die aufschiebende
Wirkung einer Klage würde das angestrebte Ziel verhindern.
Zu IV. Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen:
Die Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und
Art. 29 VO (EU) 2015/2283 und § 1a NLV (Neuartige Lebensmittel-Verordnung) i.V.m. §59 Abs. 3 Nr. 2 lit. a oder bei fahrlässiger Handlung § 60 Abs 1 Nr. 2 LFGB.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln,
Köln, erheben.
Köln, den
Im Auftrag
gez. Konrad Peschen