Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_19.05.2016.pdf
- S.65
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Resümierend empfahl die Kontrollabteilung, künftig erhöhte Sorgfalt
auf eine vertragskonforme Anwendung von Vertragsvereinbarungen,
insbesondere Wertsicherungsklauseln sowie die Weiterverrechnung
sämtlicher Betriebskostenanteile zu legen, da ansonsten der TLT erhebliche Mindereinnahmen entstehen könnten.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme sagte die TLT zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung Rechnung zu tragen.
Vertragliche
Kautionsleistung –
Empfehlung
Ferner regte die Kontrollabteilung diesbezüglich an, Überlegungen dahingehend anzustellen, bei zukünftigen Pachtverträgen eine vertragliche Kautionsleistung (beispielsweise in Form einer Bankgarantie) zu
vereinbaren. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Kautionshinterlegung besteht, hätte diese den Zweck, dass sich die TLT gegenüber ihrem Pächter für eventuell noch ausstehende Pachtzinse bzw.
Betriebskosten bei Beendigung des Kontraktes oder auch bei eventuellen Schäden am Pachtobjekt schadlos halten könnte.
Die TLT berichtete in ihrer Stellungnahme darüber, dass bei Abschluss
eines neuen Pachtvertrages eine vertragliche Kautionsleistung vereinbarte werde.
Zustimmung des
Aufsichtsrates –
Empfehlung
Die Kontrollabteilung war zudem der Ansicht, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt der aliquoten Nachverrechnung der Stromkosten
(nur 36 statt 75 Monate) aus den Kalenderjahren 2007 – 2013 um eine
Angelegenheit handelt, welche die Zustimmung des Aufsichtsrates
erfordert.
Die Kontrollabteilung empfahl in diesem Konnex, bei künftigen gleichen
oder ähnlich gelagerten Fällen diesem gesellschaftsrechtlichen Formalerfordernis unbedingt und rechtzeitig zu entsprechen.
Die TLT teilte im Anhörungsverfahren mit, dass der Empfehlung der
Kontrollabteilung künftig Rechnung getragen werde.
Hausvermietungen der
Spielstätten (GH, KSP
und K2)
Die TLT hat im Prüfungszeitraum 2013/2014 mehrmals ihre Spielstätten – Großes Haus, Kammerspiele und K2 – zur Durchführung von
verschiedenartigen Aufführungen (z.B. Kindermusical, Kindertanztheaterproduktionen oder Festveranstaltungen zum 50-jährigen Bestehen
eines Vereins, usw.) an diverse Veranstalter vermietet. Die Kontrollabteilung hat ihren Prüfungsfokus bei den erfolgten Hausvermietungen
durch die TLT im Spieljahr 2013/2014 auf eine rechtskonforme Vertragsvergebührung nach dem Gebührengesetz (GebG 1957) gelegt.
Gebührenbefreiung –
Empfehlung
Bei Durchsicht der Bestandverträge für das Wirtschaftsjahr 2013/2014
stellte die Kontrollabteilung fest, dass die TLT eine Vertragsgebühr an
das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel entrichtete, obwohl es sich im vorliegenden Fall um mehrere befristete Wohnungsvermietungen handelte.
Die Kontrollabteilung empfahl, bei der Berechnung und Entrichtung der
1 %igen Vertragsgebühr mehr Augenmerk auf allfällige Gebührenbefreiungstatbestände iSd § 33 Tarifpost 5 Bestandverträge des Gebührengesetzes 1957 zu legen, um nicht erforderliche Gebührenzahlungen
zu vermeiden.
Zl. KA-08788/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
28