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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_19.05.2016.pdf

- S.66

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Die TLT sagte im Anhörungsverfahren zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung Rechnung zu tragen.
Abrechnungszeitraum –
Empfehlung

Im Zuge ihrer Recherchen stellte die Kontrollabteilung ebenfalls fest,
dass teilweise überprüfte Bestandverträge kein Vertragsdatum aufwiesen und somit ein Feststellen der Gebührenschuld erschwert wurde.
Ergänzend merkte die Kontrollabteilung an, dass einzelne Bestandverträge zwar ein Vertragsdatum hatten, aber bei der Anmeldung der
selbstberechneten Vertragsgebühr ein falscher Abrechnungszeitraum
verwendet wurde. Dieser Zeitpunkt ist aber unter anderem wichtig für
die Anzeigepflicht sowie für die rechtzeitige Selbstberechnung der Vertragsgebühr und deren Entrichtung (Fälligkeitszeitpunkt). Bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige kann eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr durch das zuständige Finanzamt erhoben werden.
Die Kontrollabteilung regte in diesem Zusammenhang an, auch hier
einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab in Bezug auf die ordnungsgemäße
Ermittlung des Abrechnungszeitraumes anzulegen, damit eine zeitgerechte Überweisung der selbstberechneten Vertragsgebühr an das
zuständige Finanzamt vorgenommen werden kann. Die Entrichtung hat
bis spätestens zum 15. Tag des auf das Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats zu erfolgen.
Die TLT informierte im Anhörungsverfahren darüber, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung Rechnung getragen werde.

Vermerk über
Selbstberechnung –
Empfehlung

Im Rahmen ihrer stichprobenartigen Einschau in die Bestandverträge
stellte die Kontrollabteilung ferner fest, dass die TLT es unterlassen
hat, auf den geprüften Verträgen den gesetzlichen Vermerk über die
Selbstberechnung zu protokollieren.
Die Kontrollabteilung empfahl, bei zukünftigen Vertragsausfertigungen
einen Vermerk über die Selbstberechnung anzubringen, welcher den
Gebührenbetrag, das Datum der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers zu enthalten hat.
Im Anhörungsverfahren wurde von der TLT zugesagt, der Empfehlung
der Kontrollabteilung Rechnung zu tragen.

Bemessungsgrundlage –
Empfehlung

Die Kontrollabteilung hat im Rahmen ihrer Prüfung einen Bestandvertrag ausgehoben, bei dem ein Veranstalter Räumlichkeiten der Kammerspiele zur Durchführung einer Kinder-Tanztheaterproduktion für 4
Tage in der Spielzeit 2013/2014 anmietete. Der Bestandnehmer hat
neben der anfallenden Tagesmiete für die Kammerspiele zusätzlich
noch ein Entgelt für Kartensätze und die Abwicklung des Kartengeschäfts pro Vorstellung an die TLT zu bezahlen. Die Vertragsgebühr
wurde von diesem Gesamtentgelt berechnet und entrichtet.
Die Kontrollabteilung regte hierzu an, abzuklären, ob das Entgelt für
Kartensätze und für die Abwicklung des Kartengeschäftes an den Kassen des Tiroler Landestheaters als Leistungsentgelt in die Bemessungsgrundlage für die Gebührenpflicht iSd Gebührengesetz einzuberechnen ist.

Zl. KA-08788/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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