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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_19.05.2016.pdf

- S.75

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Dem Intendanten steht in der Citygarage ein KFZ-Abstellplatz zur Verfügung, für den von ihm im Zuge der Bezugsverrechnung ein monatlicher Sachbezug in Höhe von € 14,53 zu versteuern ist. Die Höhe des
monatlichen Sachbezugsansatzes entsprach dem gesetzlich vorgesehenen Wert und war aus Sicht der Kontrollabteilung somit korrekt.
Ausscheiden
des langjährigen
kaufmännischen
Direktors

Zum Stichtag 31.08.2012 endete der mit diesem Datum befristete
Dienstvertrag des vormaligen kaufmännischen Geschäftsführers durch
Zeitablauf. Seit 01.09.2012 befindet sich dieser nach mehr als 40
Dienstjahren am Tiroler Landestheater in Pension.
Einerseits wird von ihm eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ASVG) beansprucht. Andererseits leistet die TLT auf der
rechtlichen Grundlage einer entsprechenden dienstvertraglichen Zusage eine Firmenpension (vgl. dazu Punkt 9.3 Rückstellungen für Pensionen).
Bei der Wahl der Firmenpension aus zwei möglichen Varianten entschied sich der ehemalige kaufmännische Direktor für die Variante eines Pensionszuschusses bei Rücklass der Abfertigung. Aus diesem
Grund gelangte anlässlich der Beendigung seines Geschäftsführerdienstverhältnisses eine gesetzliche Abfertigung nicht zur Auszahlung.

Dienstverhältnis
der vormaligen
kaufmännischen
Geschäftsführerin –
Empfehlung

Die vormalige kaufmännische Geschäftsführerin wurde mit Beschluss
der Generalversammlung vom 12.01.2012 ab 01.09.2012 für diese
Funktion bestellt. Der abgeschlossene „Geschäftsführerin-Dienstvertrag“ sah in Abweichung zum Intendanten-Dienstvertrag für den
ebenfalls ab 01.09.2012 bestellten künstlerischen Geschäftsführer eine
zeitliche Befristung im Ausmaß von lediglich 3 Jahren (Intendant 5 Jahre) – somit bis 31.08.2015 – vor.
Als Entlohnung war ein monatliches Pauschalentgelt vereinbart, mit
welchem sämtliche Leistungen abgedeckt waren (All-in). Eine jährliche
Valorisierung des Entgeltes war vertraglich nicht vorgesehen.
Das Dienstverhältnis der vormaligen kaufmännischen Direktorin endete
am 31.08.2015 durch Zeitablauf. Entsprechend der dienstvertraglichen
Festlegungen wurde anlässlich des Endes des Beschäftigungsverhältnisses eine freiwillige Abfertigung im Ausmaß eines Monatsbruttobezuges ausbezahlt. Außerdem wurde der zum Stichtag 31.08.2015 noch
offene Resturlaubsanspruch in Form einer Urlaubsersatzleistung abgegolten. Sowohl die Höhe der zur Auszahlung gelangten freiwilligen Abfertigung als auch der Urlaubsersatzleistung waren für die Kontrollabteilung nachvollziehbar.
Für die Kontrollabteilung war es anfänglich verwunderlich, weshalb das
Dienstverhältnis der vormaligen kaufmännischen Direktorin in dieser
Funktion im Hinblick auf die Abfertigung dem betrieblichen Mitarbeiterund Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterlag. Diese Frage
drängte sich für die Kontrollabteilung aus dem Grund auf, da die Betroffene bereits seit dem Jahr 1993 (vor der kaufmännischen Geschäftsführung in anderen Funktionen) für das Tiroler Landestheater
tätig war. Die Einsichtnahme in den Personalakt zeigte zusammengefasst dargestellt, dass das seinerzeit bestehende Dienstverhältnis zum
16.08.2009 im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin unter Wahrung des damals bestehenden Abfertigungsanspruchs

Zl. KA-08788/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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