Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_19.05.2016.pdf
- S.81
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Angewandt auf den Fall des mit Stichtag 01.03.2006 pensionierten
vormaligen technischen Leiters wird von der TLT gemäß den dieser
Zuschussleistung zugrunde liegenden Richtlinien mit Ablauf des Abfertigungszeitraums seit dem 01.03.2007 ein Rentenzuschuss im Ausmaß
von 20 % des Letztbezuges ausbezahlt.
Im Hinblick auf die von der TLT seit der Gewährung des Pensionszuschusses vollzogenen Valorisierungen bemängelte die Kontrollabteilung, dass diese bis zum Jahr 2012 entsprechend der Veränderung
des VPI 1996 berechnet worden sind. Ab dem Jahr 2012 wurde die
Valorisierung des Pensionszuschusses von der TLT nach den Gehaltsabschlüssen im öffentlichen Dienst ermittelt. Vom Jahr 2012 auf
das Jahr 2013 erfolgte daher keine Erhöhung des Pensionszuschusses. In den Jahren 2014 und 2015 wurde der Pensionszuschuss ab
dem jeweiligen 01.03. um 2,02 % bzw. um 1,77 % erhöht. Die Wertanpassung des Zuschusses erfolgte somit seit dessen Bestehen uneinheitlich.
Die Kontrollabteilung geht davon aus, dass von den Vertragsparteien
durch die Vereinbarung eines Pensionszuschusses nach Maßgabe der
genannten Richtlinien für städtische Vertragsbedienstete beabsichtigt
war, den ehemaligen technischen Leiter – was den Pensionszuschuss
anbelangt – einem städtischen Vertragsbediensteten gleichzustellen.
Diese vertragliche Absicht bedingt nach Einschätzung der Kontrollabteilung jedoch auch, dass der von der TLT ausbezahlte Pensionszuschuss nach Maßgabe der Gegebenheiten bei der Stadt Innsbruck zu
valorisieren ist. Eine von der Kontrollabteilung durchgeführte Nachkalkulation der ihrer Einschätzung nach korrekten Wertanpassungsberechnung ergab einen geringfügigen Differenzbetrag zu Gunsten des
ehemaligen technischen Leiters; es ergäbe sich also ein um diesen
Differenzbetrag höherer Pensionszuschuss. Die Kontrollabteilung empfahl, eine Nachrechnung und allfällige Korrektur des Pensionszuschusses an den vormaligen technischen Leiter unter Anwendung der Valorisierungsmodalitäten bei der Stadt Innsbruck durchzuführen. Dabei sollte im Rahmen der empfohlenen Nachkalkulation sowie auch künftig
eine Abstimmung der Berechnung der Wertanpassung mit der städtischen Besoldung vorgenommen werden. Im Anhörungsverfahren gab
die TLT dazu bekannt, dass der Empfehlung Rechnung getragen und
die Berechnung im Jänner 2016 korrigiert worden wäre.
Pensionszusage
an den vormaligen
kaufmännischen
Geschäftsführer –
Empfehlung
Zl. KA-08788/2015
Auch dem langjährigen vormaligen kaufmännischen Geschäftsführer
der TLT wurde einzelvertraglich ein Pensionszuschuss nach den Bestimmungen von Beschlüssen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck zugesagt. Der Geschäftsführerdienstvertrag regelte
diesbezüglich allerdings eine Wahlmöglichkeit. Einerseits bestand für
ihn die Möglichkeit, einen Rentenzuschuss entsprechend dem Beschluss des städtischen Gemeinderates vom 06.12.1960 (vgl. Rentenzuschuss an den vormaligen technischen Leiter) bei gleichzeitigem
Erhalt der Abfertigung (also „ohne Rücklass der Abfertigung“) zu beanspruchen. Andererseits stand es ihm frei, alternativ einen „Pensionszuschuss bei Rücklass der Abfertigung in der Höhe des sich aus dem
Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom
22.03.1979 in der geltenden Fassung ergebenden Ruhegeldes abzüglich der Pension nach dem ASVG“ zu wählen. Letztlich hat sich der
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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