Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_19.05.2016.pdf
- S.82
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vormalige kaufmännische Geschäftsführer im Zuge seines Pensionsantrittes per 01.09.2012 für die Variante des Ruhegeldes bei Rücklass
der Abfertigung entschieden.
Was die Festlegung der Höhe des Ruhegeldes betrifft, ergab sich diese
aufgrund des Geburtsjahres sowie der Gesamtdienstzeit des ehemaligen kaufmännischen Direktors nach den anzuwendenden Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes mit 80 % des letzten Monatsbezuges. Die Bemessung der Höhe der Pensionszahlung der TLT mit 80 %
des letzten Monatsbezuges (unter Einschluss der zustehenden ASVGPension) war für die Kontrollabteilung nachvollziehbar.
Eine Besonderheit ist bei der Pensionszahlung der TLT an ihren vormaligen kaufmännischen Geschäftsführer zu erwähnen. Die maßgeblichen „Sonderbestimmungen für unkündbare Vertragsbedienstete“ sehen neben dem Verzicht auf die zustehende Abfertigung eine Abtretung aller Pensionsbezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung an
die Stadt Innsbruck vor. So wie es für die Kontrollabteilung aus den
gesichteten Aktenstücken hervorging, war diese Abtretung und Direktüberweisung der ASVG-Pension an die TLT seitens der PVA nicht
möglich. Daher wird in diesem Zusammenhang die Auszahlungsmodalität praktiziert, dass die zustehende ASVG-Pension von der PVA direkt
an den ehemaligen kaufmännischen Geschäftsführer der TLT ausbezahlt wird. Die Differenzzahlung zwischen der ASVG-Pension und dem
zuerkannten Ruhegeld wird von der TLT als (Firmen-)Pension an den
Betroffenen überwiesen.
Hinsichtlich der Valorisierung der Pensionsleistung der TLT wurde von
der Kontrollabteilung auf die auch für das städtische Ruhegeld zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des § 60 Abs. 2 LBG i.d.g.F.
hingewiesen. Zusammengefasst ist darin festgelegt, dass der Ruheoder Versorgungsbezug eines Beamten entsprechend dem Ausmaß
der Änderung des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V anzuheben ist. Gemäß den
Bestimmungen der 45. Landesbeamtengesetz-Novelle (LGBl. Nr. 21
vom 15.12.2011, Art. II Z 11) gilt diese Regelung allerdings nur bis zu
einem Betrag von 100 % des Bezugsansatzes der Verwendungsgruppe V/2 (Basis im Jahr 2013: € 2.341,70 bzw. im Jahr 2014: € 2.389,00);
für den diesen Grenzwert übersteigenden Teil ist nur die halbe Valorisierung vorgesehen (Mindervalorisierung).
Bei der Überprüfung der von der TLT zu den Stichtagen 01.03.2014
und 01.03.2015 vorgenommenen Valorisierungen wurde die Kontrollabteilung darauf aufmerksam, dass die Wertanpassung von der
TLT im Zusammenhang mit der Berücksichtigung dieser vorgesehenen
Mindervalorisierung jeweils unterschiedlich berechnet worden ist. Nach
Meinung der Kontrollabteilung wurde die Mindervalorisierung bei der
Berechnung der Wertanpassung per 01.03.2015 nicht korrekt vollzogen. Eine mit dem Leiter der Personalverrechnung abgestimmte Nachrechnung der nach Einschätzung der Kontrollabteilung korrekten
Wertanpassung per 01.03.2015 zeigte einen Differenzbetrag zu Lasten
des ehemaligen kaufmännischen Geschäftsführers; es ergäbe sich
also ein um diesen Differenzbetrag niedrigerer Pensionszuschuss. Die
Kontrollabteilung empfahl, eine Nachrechnung und allfällige Korrektur
der Pensionszahlung an den ehemaligen kaufmännischen Geschäftsführer durchzuführen. Weites sollte im Rahmen der empfohlenen
Zl. KA-08788/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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