Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 06-Protokoll-16-07-2020_gswklein.pdf
- S.213
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Antwort:
Im Rahmen der gegenständlichen Maßnahme wurden auf der Südseite der
Innstraße ca. 12 neue exklusive Anwohnerparkplätze geschaffen, damit entfielen in ebendiesem Bereich ca. 12 Kurparkzonenstellplätze.
Frage 8:
Wie lange sollen die aufgestellten Hindernisse im gegenständlichen Bereich bleiben?
Antwort:
Die gegenständliche Verordnung wurde mit 31.12.2020 befristet erlassen.
Frage 9:
Sind nach Entfernung der aufgestellten Hindernisse andere Maßnahmen zur Veränderung der örtlichen bzw. rechtlichen Gegebenheiten geplant? Falls ja, welche?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 8.
Frage 10:
Wie ist aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, dass eine durch Beschluss des Gemeinderats nach § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) verordnete Kurzparkzone durch eigenmächtiges Handeln eines Stadtsenatsmitglieds nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen werden kann?
Antwort:
Im Stadtgebiet von Innsbruck werden laufend straßenverkehrsrechtliche
Verordnungen betreffend die Nutzung des öffentlichen Gutes z. B. zum Laden, für Taxis, für AnwohnerInnen etc. erlassen. Dies steht in keinem Widerspruch zur bestehenden Kurzparkzonenregelung. Damit wurden Gebiete abgegrenzt, in denen das Abstellen von Fahrzeugen zeitlich befristet und mit
der Entrichtung einer Gebühr verbunden ist.
Innerhalb einer Kurparkzone können daher gesonderte Regelungen bezüglich der Nutzung des Parkraumes getroffen werden bzw. sind zu treffen.
Straßenverkehrsrechtliche Verordnungen werden nicht durch ein Stadtsenatsmitglied erlassen, sondern durch die Verkehrsbehörde nach Durchführung des gesetzlich verpflichtenden Ermittlungs- und Anhörungsverfahrens.
Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung
Freundliche Grüße
Mag.a Susanne Plankensteiner
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